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Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vs. Mieterstrom:

Welches Modell passt 2026 zu welchem Wohngebäude?

Auf dem Dach sieht es bei beiden Modellen fast gleich aus: eine PV-Anlage, Wechselrichter, Einspeisepunkt. Im Keller und im Zählerschrank dagegen laufen die Wege auseinander – und spätestens im Vertrag, in der Buchhaltung und bei der Frage, wer für was verantwortlich ist, trennen sich Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung grundlegend. Wer heute eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus plant, muss frühzeitig entscheiden, welches Modell zu Gebäude, Eigentümerstruktur und Betriebsbereitschaft passt. Denn eine nachträgliche Umstellung ist aufwendig und teuer.

gutachter

Die zwei Modelle – Grundprinzip und rechtliche Basis

Das Mieterstrommodell nach § 42a EnWG gibt es seit 2017. Der Betreiber – typischerweise der Eigentümer oder ein beauftragter Dienstleister – liefert Solarstrom direkt an die Mieter und übernimmt dabei die Rolle eines Stromlieferanten. Das bedeutet: Vollversorgungspflicht, eigene Stromverträge mit den Mietern, Abrechnung nach Energiewirtschaftsrecht, Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Als Ausgleich für diesen Aufwand gibt es den Mieterstromzuschlag nach EEG – bei Anlagen zwischen 41 und 1.000 kWp aktuell 1,62 Cent je Kilowattstunde (Stand Mitte 2025).

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG wurde mit dem Solarpaket I im Mai 2024 neu eingeführt. Sie ist bewusst schlanker konzipiert: Der Betreiber liefert nur den Solarstrom. Den Reststrom beziehen die Bewohner weiterhin über ihren eigenen Energieversorger. Damit entfällt die Vollversorgungspflicht – und mit ihr ein Großteil der energiewirtschaftlichen Pflichten. Dafür gibt es keinen Mieterstromzuschlag. Die GGV ist eine Teilversorgung, kein vollwertiges Stromprodukt.

Wo es technisch gleich aussieht – und wo nicht

Beide Modelle benötigen ein durchdachtes Messkonzept, das vor der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abgestimmt und genehmigt sein muss. Und in beiden Modellen ist das intelligente Messsystem (iMSys) heute de facto Pflicht – weil es die viertelstündliche Messung ermöglicht, die für eine korrekte Bilanzierung und Abrechnung zwingend erforderlich ist.

Der entscheidende Unterschied liegt im Messkonzept:

Messkonzepte im Vergleich:

MesskonzeptEinsatz beiiMSys PflichtVorteilNachteil / Hinweis
Physischer SummenzählerMieterstromNicht zwingend, aber empfohlenBewährtes Konzept, einfach verständlichBei größeren Anlagen Wandlermessung nötig – kostspielig
Virtueller Summenzähler (vSZ)MieterstromJa, für alle MessstellenKeine Wandlermessung, zukunftssicher, auch bei Nicht-Teilnehmern sauber trennbarAlle Parteien brauchen iMSys; Netzbetreiber-Abstimmung erforderlich
iMSys je Wohneinheit (GGV)Gemeinschaftliche GebäudeversorgungJa, PflichtKein physischer Summenzähler am Netzverknüpfungspunkt nötig; Abrechnung über NetzbetreiberKein Mieterstromzuschlag; Teilnehmer können frei entscheiden, ob sie mitmachen

 

Ein wichtiger Hinweis zur GGV: Die Teilnahme ist für Bewohner freiwillig und darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Das erleichtert zwar den Einstieg, bedeutet aber auch, dass der Aufteilungsschlüssel – also wie der Solarstrom auf die Parteien verteilt wird – von Anfang an klar definiert und dem Netzbetreiber mitgeteilt sein muss. Statische oder dynamische Aufteilung sind möglich; die Wahl beeinflusst Abrechnungsaufwand und Fairness erheblich.

Rechtlich und wirtschaftlich: die entscheidenden Unterschiede

Der Mieterstromzuschlag ist der wirtschaftliche Hauptvorteil des Mieterstrommodells. Er wird zusätzlich zur normalen EEG-Einspeisevergütung gewährt und macht Mieterstromprojekte bei ausreichender Anlagengröße deutlich rentabler. Gleichzeitig ist der Betreiber als Stromlieferant eingetragen – mit allem, was dazugehört: Vertragsgestaltung, Abrechnung, Inkasso, Kundenkommunikation, Meldepflichten. Wer das intern nicht abbilden kann oder will, braucht einen professionellen Dienstleister. Viele Anbieter setzen für ihr Engagement eine Mindestgröße voraus – Gebäude mit weniger als 20 bis 30 Wohneinheiten werden häufig nicht bedient.

Die GGV ist bewusst entbürokratisiert: Keine Vollversorgungspflicht, keine Stromlieferantenrolle, keine Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur als Energieversorger. Der Eigentümer liefert nur den PV-Strom und schließt dafür Gebäudestromnutzungsverträge mit den teilnehmenden Parteien ab. Im Gegenzug gibt es keinen Zuschlag – die Wirtschaftlichkeit entsteht allein über den Eigenverbrauch und den dadurch ersparten Netzstrombezug der Mieter.

Für welche Gebäude und Eigentümer welches Modell passt

Die Entscheidung hängt weniger von der Anlage ab als vom Gebäude, der Eigentümerstruktur und der Betriebsbereitschaft:

Entscheidungshilfe nach Bauherren- und Gebäudetyp:

KonstellationEher GGVEher MieterstromEher Volleinspeisung
Kleines MFH, 6–12 WE, privater Eigentümer✓ Einfach, wenig VerwaltungsaufwandNur mit Dienstleister; Mindestgröße oft nicht erreichtWenn kein Dienstleister gewünscht und Aufwand zu hoch
Großes MFH, 30+ WE, professioneller VermieterMöglich, aber wirtschaftlich schwächer✓ Höhere Rendite durch Zuschlag; Dienstleister einbindbarNur wenn kein Interesse an Mieterstromoperating
WEG (Wohnungseigentumsgemeinschaft)✓ Klare Trennung: WEG betreibt PV, Mieter beziehen Reststrom freiKomplex: WEG als Stromlieferant ist rechtlich anspruchsvollWenn kein Konsens in der WEG für GGV oder Mieterstrom
Neubau mit Tiefgarage / Wallboxen / WärmepumpeMöglich, aber HEMS-Integration bedenken✓ Größere Anlagen, mehr steuerbare Verbraucher, höhere RenditeWirtschaftlich suboptimal bei hohem Eigenverbrauchspotenzial
Bestand, Sanierung, heterogene Mietstruktur✓ Freiwillige Teilnahme erleichtert Akzeptanz; kein VollversorgungsrisikoSchwieriger bei wechselnden Mietern und alter InfrastrukturWenn Umbauaufwand für iMSys zu hoch

 

Was Planer und Eigentümer frühzeitig festlegen müssen

Unabhängig vom gewählten Modell gibt es Entscheidungen, die vor Baubeginn getroffen sein müssen – weil sie die Elektroplanung direkt beeinflussen:

  • Messkonzept mit dem Netzbetreiber abstimmen und genehmigen lassen, bevor die Anlage in Betrieb geht
  • iMSys-Einbauplätze im Zählerschrank von Anfang an einplanen – eine spätere Nachrüstung ist aufwendig und teuer
  • Aufteilungsschlüssel bei der GGV vertraglich fixieren und dem Netzbetreiber melden
  • Betreiberrolle klären: Wer schließt die Gebäudestromnutzungsverträge ab? Wer ist gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich?
  • Bei Mieterstrom: Dienstleister frühzeitig einbinden – deren Anforderungen an Messinfrastruktur und Gebäudegröße sind projektentscheidend

Fazit

GGV und Mieterstrom lösen dasselbe Problem – Solarstrom sinnvoll im Gebäude nutzen – auf grundlegend unterschiedlichen Wegen. Die GGV ist der einfachere Einstieg, besonders für kleine und mittlere Objekte, WEGs und Eigentümer ohne Erfahrung im Energievertrieb. Mieterstrom ist das wirtschaftlich stärkere Modell, setzt aber professionelle Betriebsstrukturen voraus und löhnt sich vor allem ab einer gewissen Gebäudegröße. Welches Modell für Ihr Objekt das richtige ist, hängt von Anlagengröße, Eigentümerstruktur und Betriebsbereitschaft ab – und von einem Messkonzept, das von Anfang an stimmt. IET-Berlin unterstützt Sie bei der Planung, Abstimmung mit dem Netzbetreiber und der normsicheren Umsetzung.

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