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Solarspitzengesetz im Mehrfamilienhaus:

Welche PV-Anlagen jetzt Smart Meter, Steuerung und Messkonzept brauchen

Seit dem 25. Februar 2025 gelten für neue Photovoltaikanlagen in Deutschland grundlegend neue Spielregeln. Das sogenannte Solarspitzengesetz – formal eine Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften – zielt darauf ab, Erzeugungsspitzen an sonnigen Tagen besser zu kontrollieren und die Netzstabilität zu sichern. Für Eigentümer und Planer im Wohnungsbau bedeutet das: Wer heute eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus plant, muss Messkonzept, Steuerbarkeit und Betreiberrolle von Anfang an mitdenken. Wer das nicht tut, riskiert eine dauerhafte Leistungsbegrenzung oder den Verlust von Einspeisevergütung.

gutachter

Was das Gesetz konkret regelt

Das Solarspitzengesetz führt drei zentrale Änderungen ein, die für den Wohnungsbau unmittelbar relevant sind:

Erstens: Neue PV-Anlagen ohne intelligentes Messsystem (iMSys) dürfen maximal 60 Prozent ihrer installierten Leistung ins öffentliche Netz einspeisen. Diese Begrenzung greift automatisch – bis ein Smart Meter mit Steuerfunktion eingebaut ist. Bei einer 30-kWp-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus bedeutet das dauerhaft verschenktes Ertragspotenzial.

Zweitens: Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt für neue Anlagen ab 2 kWp die Einspeisevergütung vollständig. Die ausgefallenen Vergütungsstunden werden zwar an das Ende der 20-jährigen Förderperiode angehängt, aber kurzfristig entstehen Ertragsausfälle. Für Anlagen, die lokal verbrauchten Strom in Wohnungen liefern (Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung), ist dieses Risiko deutlich geringer – denn der selbst genutzte Strom unterliegt dieser Einschränkung nicht.

Drittens: Für Anlagen ab 25 kWp gilt eine Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber als Pflicht. Die technische Grundlage dafür ist die Kombination aus Smart Meter und einer zertifizierten Steuerbox. Der Netzbetreiber kann damit im Bedarfsfall die Einspeisung regulieren, ohne die Anlage abzuschalten.

Welche Anlagen und Konstellationen im Mehrfamilienhaus betroffen sind

Im Wohnungsbau sind heute drei typische Szenarien anzutreffen, die sich in ihrer Komplexität und den Anforderungen deutlich unterscheiden:

Übersicht: Typische PV-Konstellationen im Mehrfamilienhaus

KonstellationTypische AnlagengrößeiMSys / Smart MeterSteuerbarkeitMesskonzept
Allgemeinstrom (Hausflur, Keller, Aufzug)3–15 kWpAb 7 kWp PflichtAb 25 kWp PflichtEinfach: 1 Erzeugungszähler, 1 Verbrauchszähler
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (gGV)10–60 kWpPflicht für alle teilnehmenden ParteienAb 25 kWp Pflicht; Netzbetreiber kann steuerniMSys je Wohneinheit zwingend; viertelstündliche Messung
Mieterstrom (Vollversorgung mit Zuschlag)20–100 kWpPflicht; virtuelles Summenzählermodell möglichAb 25 kWp PflichtKomplex: Erzeugung, Eigenverbrauch, Einspeisung, Restbezug je Partei

 

Entscheidend für die Planungspraxis: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG, eingeführt mit dem Solarpaket I, ist das vereinfachte Modell. Der Anlagenbetreiber liefert hier nur den Solarstrom; den Reststrom beziehen die Mieter weiterhin frei. Dafür sind die technischen Anforderungen überschaubarer – aber das iMSys je Wohneinheit ist Pflicht, nicht optional.

Wie iMSys, Steuerungseinrichtung, HEMS und Betreiberrolle zusammenspielen

Das intelligente Messsystem (iMSys) ist die technische Grundlage für alles, was das Solarspitzengesetz verlangt. Es misst Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Takt und übermittelt die Daten automatisch an den Netzbetreiber. Ohne iMSys keine normkonforme Abrechnung im Mieterstrom- oder gGV-Modell, keine vollständige Einspeisung, keine Steuerbarkeit.

Die Steuerungseinrichtung (Steuerbox) ist das zweite Element: Sie empfängt Steuerbefehle des Netzbetreibers und kann die Einspeiseleistung der Anlage regulieren. Pflicht ist sie ab 25 kWp – aber auch bei kleineren Anlagen macht sie Sinn, weil sie die 60-Prozent-Begrenzung aufhebt.

Ein Home Energy Management System (HEMS) geht einen Schritt weiter: Es koordiniert Erzeugung, Speicher, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpe, Wallbox) und Netzbezug in Echtzeit. Im Mehrfamilienhaus ist ein HEMS vor allem dann relevant, wenn mehrere steuerbare Verbraucher vorhanden sind und der Eigenverbrauch maximiert werden soll. Die Betreiberrolle – also wer die Anlage betreibt, abrechnet und gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich ist – muss vor der Inbetriebnahme klar definiert sein. Im gGV-Modell ist das typischerweise der Eigentümer oder eine Verwaltungsgesellschaft. Im Mieterstrommodell gelten strengere Anforderungen, weil der Betreiber als Stromlieferant auftritt.

Typische Planungsfehler in Neubau und Bestand

In der Planungspraxis zeigen sich immer wieder die gleichen Versäumnisse, die später zu technischen oder rechtlichen Problemen führen:

  • Kein Platz für iMSys im Zählerschrank: Intelligente Messsysteme brauchen ausreichend Platz im Zählerschrank sowie eine genormte Montagemöglichkeit. Wer das im Neubau nicht einplant, muss später aufwendig nachrüsten.
  • Messkonzept nicht mit dem Netzbetreiber abgestimmt: Das Messkonzept – also die genaue Festlegung, welche Zähler wo messen – muss vor der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abgestimmt und genehmigt sein. Fehlt diese Abstimmung, verzögert sich die Inbetriebnahme erheblich.
  • Aufteilungsschlüssel im gGV-Modell nicht definiert: Die Zuteilung des Solarstroms auf die Wohneinheiten muss vertraglich festgelegt und dem Netzbetreiber mitgeteilt werden – statisch oder dynamisch. Wer das vergisst, kann den Betrieb nicht aufnehmen.
  • Steuerbarkeit bei Anlagen knapp unter 25 kWp ignoriert: Anlagen, die planmäßig unter der Steuerungspflicht liegen, werden oft ohne Steuerbox geplant. Wenn die Anlage später erweitert wird, fehlt die technische Vorbereitung.
  • HEMS nicht in die Elektroplanung integriert: Energiemanagementsysteme benötigen Kommunikationsverbindungen zu Wechselrichter, Speicher und steuerbaren Verbrauchern. Wer diese Leerrohre und Datenpunkte nicht von Anfang an einplant, hat später erheblichen Nachrüstaufwand.

Was für Bestandsanlagen gilt

Wer eine PV-Anlage vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen hat, genießt Bestandsschutz. Das Solarspitzengesetz gilt nicht rückwirkend: Keine Nachrüstpflicht für Smart Meter, keine 60-Prozent-Begrenzung, keine Nullvergütung bei negativen Strompreisen. Bestandsanlagen, die freiwillig auf das neue Regime umstellen möchten, können das tun – und erhalten dann einen um 0,6 Cent je Kilowattstunde erhöhten Vergütungssatz. Für Bestandsanlagen, die erweitert werden, gelten die neuen Regelungen jedoch für den zugebauten Teil.

Fazit

Das Solarspitzengesetz ist kein Hindernis für PV auf Mehrfamilienhäusern – aber es macht die Planung anspruchsvoller. Messkonzept, Steuerbarkeit und Betreiberrolle müssen von Anfang an mitgedacht werden, nicht nachträglich ergänzt. Wer das richtig angeht, kann auch im Wohnungsbau wirtschaftlich attraktive PV-Projekte realisieren – mit vollem Ertragspotenzial und normkonformem Betrieb. IET-Berlin begleitet Sie dabei von der Grundlagenermittlung über das Messkonzept bis zur Abnahme.

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