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SF6-freie Mittelspannungsschaltanlagen:

was ab 2026 bei Netzstationen und Kundenanlagen neu zu planen ist

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen neue Mittelspannungsschaltanlagen bis 24 kV in der EU nicht mehr mit SF6 oder anderen fluorierten Treibhausgasen in Betrieb genommen werden. Was lange als technisches Nischenthema galt, ist damit zu einem verbindlichen Planungsthema geworden – und zu einem Beschaffungsproblem. Denn der Markt für SF6-freie Alternativen wächst zwar schnell, aber die Lieferzeiten haben sich durch die stark steigende Nachfrage auf über 52 Wochen verlängert. Wer heute eine neue Ringübergabestation, Netzstation oder Kundenstation plant, muss die Technologieentscheidung frühzeitig treffen – und einige Planungsparameter neu bewerten

gutachter

Was die EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 konkret regelt

Die Verordnung (EU) 2024/573 trat am 11. März 2024 in Kraft und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne Überführung in nationales Recht. Sie löst die bisherige F-Gas-Verordnung (EU) 517/2014 ab und führt gestaffelte Inbetriebnahmeverbote nach Spannungsebene ein. Entscheidend für die Planungspraxis: Verboten ist die Inbetriebnahme, nicht die Lieferung oder Bestellung. Eine Anlage gilt als in Betrieb genommen, wenn sie installiert, verkabelt, geprüft, dokumentiert und betriebsbereit ist. Das Datum der Bestellung oder Lieferung ist nicht maßgeblich.

Gestaffelte Inbetriebnahmeverbote nach Spannungsebene:

AnlagentypSpannungsebeneVerbot abAusnahmen möglich
Mittelspannungsschaltanlagen Primär- und Sekundärverteilung≤ 24 kV01.01.2026Ja, bei fehlender Alternative oder Erweiterung Bestandsanlage (Art. 13 Abs. 11–15); Meldepflicht
Mittelspannungsschaltanlagen Primär- und Sekundärverteilung> 24 kV bis ≤ 52 kV01.01.2030Analog zu 24-kV-Regelung
Hochspannungsschaltanlagen> 52 kV bis ≤ 145 kV, Kurzschlussstrom ≤ 50 kA01.01.2028Ja, bei fehlender Alternative
Hochspannungsschaltanlagen> 145 kV oder Kurzschlussstrom > 50 kA01.01.2032Ja, bei fehlender Alternative
Ausnahmen nach Art. 13 Abs. 11–15 müssen der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden. In Deutschland ist die Chemikalien-Klimaschutzverordnung maßgeblich; zuständig sind die Behörden der Bundesländer. Bestehende SF6-Anlagen dürfen weiter betrieben werden.

 

Welche Anlagen konkret betroffen sind

Die Regelung betrifft alle Schaltanlagen, die in der Primär- und Sekundärverteilung bis 24 kV eingesetzt werden. Das umfasst in der Planungspraxis von IET-Berlin vor allem:

  • Ringkabelschaltanlagen in Netzstationen der öffentlichen Versorgung
  • Übergabestationen für Gewerbe- und Industriekunden, die auf Mittelspannungsebene angeschlossen sind
  • Kundenstationen in größeren Wohn- und Gewerbeobjekten ab einem Leistungsbedarf, der einen eigenen Mittelspannungsanschluss erfordert
  • Kompaktstation und Transformatorenstationen in Neubaugebieten oder bei Netzerweiterungen
  • PV-Großanlagen und Batteriegroßspeicher mit eigenem Mittelspannungsanschluss

Nicht betroffen sind Schaltanlagen für die Niederspannungsversorgung sowie Anlagen, die kein SF6 oder andere F-Gase als Isolier- oder Schaltmedium verwenden – also Luftisolierte Anlagen (AIS) der Klasse 1 waren schon immer SF6-frei.

Was sich in Planung und Ausschreibung ändert

SF6-freie Mittelspannungsschaltanlagen sind technisch ausgereift und für den überwiegenden Teil der typischen Anwendungsfälle bis 24 kV verfügbar. Die wesentlichen Alternativtechnologien sind:

  • Vakuumschalttechnik mit Feststoffisolierung: Die Sammelschienen und spannungsführenden Teile werden durch Feststoffisolierstoffe (Epoxidharz, Polyurethan) isoliert statt durch SF6-Gas. Diese Technologie ist kompakt, wartungsarm und weit verbreitet.
  • Trockenluft-isolierte gasisolierte Schaltanlagen (GIS): Statt SF6 wird trockene Druckluft als Isoliermedium verwendet. Die Abmessungen sind vergleichbar mit SF6-GIS; kein Treibhauspotenzial, keine F-Gas-Dokumentationspflichten.
  • Umgebungsluft-isolierte Schaltanlagen (AIS): Klassische Freiluft- oder Innenstationsausführung mit Luftisolierung. Größerer Platzbedarf, aber bewährte Technologie ohne Isoliergas.

Für die Ausschreibung bedeutet das konkrete Änderungen: SF6 darf als Isoliermedium für neue Anlagen nicht mehr ausgeschrieben werden. Die Leistungsbeschreibung muss die SF6-freie Ausführung ausdrücklich fordern – oder zumindest keine SF6-Anlagen zulassen. Gleichzeitig müssen Platzbedarf, Gebäudehöhe und Fundamentanforderungen überprüft werden: Feststoffisolierte Anlagen können bei bestimmten Ausführungen größere Abmessungen haben als die bisher üblichen SF6-GIS.

Platzbedarf, Lebenszyklus und Erweiterbarkeit

In der Planungspraxis sind drei Fragen besonders relevant:

Platzbedarf: Moderne feststoffisolierte Kompaktanlagen – etwa die Siemens NXPLUS C oder die Schneider RM6 SF6-free – erreichen ähnliche Abmessungen wie die bisherigen SF6-Anlagen. Bei trockenluft-isolierten GIS-Anlagen ist der Platzbedarf etwas höher. Wer Stationsraummaße aus älteren Planungsstandards übernimmt, sollte die aktuellen Herstellerangaben im Einzelfall prüfen.

Lebenszyklus: SF6-freie Anlagen sind bei der Wartung in einem wesentlichen Punkt einfacher: Es gibt keine F-Gas-Dokumentations- und Prüfpflichten, kein zertifiziertes Personal für die Gashandhabung, keine Gasrückgewinnung am Lebensende. Das reduziert den Betriebsaufwand über die gesamte Nutzungsdauer. Ab dem 1. Januar 2035 darf zudem nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für die Instandhaltung bestehender Anlagen verwendet werden – was die Betriebskosten für SF6-Bestandsanlagen mittelfristig erhöhen wird.

Erweiterbarkeit: Wer eine Anlage plant, die später erweitert werden soll, muss die Kompatibilität der neuen SF6-freien Felder mit der bestehenden Anlage prüfen. Eine Erweiterung einer bestehenden SF6-Anlage mit SF6-freien Feldern ist technisch möglich, aber hersteller- und typabhängig. Wer heute eine neue Anlage errichtet, sollte von Anfang an auf eine SF6-freie Plattform setzen, die erweiterbar ist.

Typische Missverständnisse bei Betreibern und Planern

Missverständnis 1: Die Bestandsanlage muss ausgetauscht werden. Das stimmt nicht. Das Inbetriebnahmeverbot gilt ausschließlich für neue Anlagen. Bestehende SF6-Schaltanlagen dürfen weiter betrieben, gewartet und mit SF6 nachgefüllt werden – vorerst mit Frischgas bis Ende 2030, danach nur noch mit aufgearbeitetem SF6. Eine aktive Austauschpflicht existiert nicht, auch wenn der wirtschaftliche und regulatorische Druck langfristig in diese Richtung wirkt.

Missverständnis 2: Eine Erweiterung der Bestandsanlage ist problemlos möglich. Die Verordnung sieht eine Ausnahme vor, wenn keine SF6-freie Alternative verfügbar ist und der Einbau SF6-freier Felder den Austausch der gesamten bestehenden Anlage erfordern würde. Diese Ausnahme muss jedoch der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ein pauschales „kein Problem“ gibt es nicht – die Verfügbarkeit SF6-freier Erweiterungsfelder ist herstellerabhängig und muss konkret geprüft werden.

Missverständnis 3: Geliefert ist gleich in Betrieb genommen. Das ist falsch und in der Planungspraxis kritisch. Maßgeblich ist das Datum der Inbetriebnahme: die Anlage muss installiert, verkabelt, geprüft, dokumentiert und betriebsbereit sein. Wer eine SF6-Anlage nach dem 1. Januar 2026 liefern lässt und dann in Betrieb nimmt, verstößt gegen die Verordnung – auch wenn die Bestellung vor dem Stichtag erfolgte (Ausnahme: Bestellung vor dem 11. März 2024).

Missverständnis 4: SF6-freie Alternativen sind noch nicht verfügbar. Das gilt für Standardanwendungen bis 24 kV nicht mehr. Für typische Ringübergabestationen, Kundenstationen und Netzstationen gibt es SF6-freie Produkte der großen Hersteller. Das Problem ist nicht die Verfügbarkeit der Technologie, sondern die Lieferzeit: Durch die stark gestiegene Nachfrage liegen die Lieferzeiten bei über 52 Wochen. Wer das in der Projektplanung nicht berücksichtigt, gefährdet den Inbetriebnahmetermin.

Was Planer jetzt konkret beachten müssen

  • Ausschreibungen für Mittelspannungsschaltanlagen bis 24 kV dürfen keine SF6-Anlagen mehr zulassen; die Leistungsbeschreibung muss SF6-freie Ausführung explizit fordern
  • Stationsraummaße und Gebäudehöhen anhand aktueller Herstellerangaben für SF6-freie Anlagen prüfen und ggf. anpassen
  • Lieferzeiten frühzeitig anfragen – mehr als 52 Wochen müssen im Terminplan eingeplant werden
  • Bei Erweiterungen von SF6-Bestandsanlagen die Verfügbarkeit SF6-freier Kompatibilitätsfelder beim Hersteller klären; Ausnahmemeldung bei der zuständigen Landesbehörde einplanen wenn nötig
  • Betreiber von SF6-Bestandsanlagen über die ab 2035 geltende Pflicht zur Nutzung von aufgearbeitetem SF6 informieren und Instandhaltungsverträge entsprechend prüfen

Fazit

Das Inbetriebnahmeverbot für SF6-Schaltanlagen bis 24 kV ist keine Ankkündigung mehr, sondern geltendes Recht. Für neue Netz- und Kundenstationen bedeutet das: SF6-freie Technologie ist Pflicht, Lieferzeiten sind kritisch und die Ausschreibung muss von Anfang an normkonform formuliert sein. IET-Berlin plant Mittelspannungsanlagen nach dem aktuellen Rechtsstand – von der Technologieentscheidung über die Ausschreibung bis zur Inbetriebnahmedokumentation.

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