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Was der Elektroplaner schuldet und was extra berechnet werden darf

Wer einen Elektroingenieur beauftragt, geht meistens davon aus, dass dieser alles macht, was zum Projekt gehört. Das stimmt – aber nur für einen klar definierten Kern. Die HOAI unterscheidet zwischen Grundleistungen, die mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind, und Besonderen Leistungen, die gesondert vereinbart und vergütet werden müssen. Diese Grenze ist in der Praxis eine häufige Quelle von Missverständnissen – auf beiden Seiten. Bauherren fordern Leistungen, die sie nicht bestellt haben. Planer erbringen Leistungen, die sie hätten gesondert abrechnen können. Ein klares Verständnis dieser Systematik ist für eine faire und konfliktfreie Zusammenarbeit unverzichtbar.

gutachter

Die Grundlage: HOAI Anlage 15 und das Leistungsbild Technische Ausrüstung

Die rechtliche Grundlage ist § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15. Dort ist das Leistungsbild Technische Ausrüstung beschrieben – das ist die maßgebliche HOAI-Einordnung für die Elektroplanung. Es gliedert sich in neun Leistungsphasen, denen jeweils konkrete Grundleistungen zugeordnet sind. Die Phasen werden prozentuäl gewichtet, wobei die Objektüberwachung in Leistungsphase 8 mit 35 Prozent des Gesamthonorars den größten Anteil trägt.

Seit der HOAI-Novelle 2021 haben die Honorartafeln nur noch Orientierungscharakter – sie sind nicht mehr verbindlich, nachdem der Europäische Gerichtshof die zwingenden Mindest- und Höchstsätze als europarechtswidrig eingestuft hatte. Was sich nicht geändert hat, ist die inhaltliche Systematik der Leistungsbilder. Sie bleibt der maßgebliche Referenzrahmen dafür, was zum Pflichtumfang gehört und was nicht.

Was in jeder Leistungsphase als Grundleistung gilt

Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung nach HOAI Anlage 15:

LPBezeichnungTypische Grundleistungen in der ElektroplanungHonoraranteil
1GrundlagenermittlungKlären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Planungsrandbedingungen, Beraten zum Leistungsbedarf und zu Versorgungskonzepten2 %
2VorplanungErarbeiten eines Planungskonzepts inkl. Vordimensionierung, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten, Kostenschätzung nach DIN 2769 %
3EntwurfsplanungBerechnen und Bemessen der Anlagen, Zeichnungen mit Grundrissen und Schemata, Kostenberechnung, Beiträge zur Baubeschreibung17 %
4GenehmigungsplanungAusarbeiten der Vorlagen für behördliche Genehmigungen und Zustimmungen, Einholung von Anschlusszusagen der Versorgungsträger2 %
5AusführungsplanungAusführungszeichnungen, Schalt- und Stromlaufpläne, Kabellisten, Anlagenschemata; Fortschreiben der Unterlagen bis zur Ausführungsreife22 %
6Vorbereitung der VergabeAufstellen von Leistungsverzeichnissen, Mitwirken bei der Kostenkontrolle7 %
7Mitwirkung bei der VergabeEinholen und Prüfen von Angeboten, Preisspiegel, Vergabevorschlag, Mitwirken bei Auftragserteilung5 %
8ObjektüberwachungÜberwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit den genehmigten Unterlagen, Prüfen und Freigeben von Lieferplänen, Abnahme, Mängelprotokoll, Kostenfeststellung35 %
9ObjektbetreuungMängelbeobachtung während der Vährungsphase (5 Jahre), Mitwirken bei der Freigabe von Gewährleistungsrückbehalten1 %

 

Was als Besondere Leistung vereinbart werden muss

Besondere Leistungen stehen in der rechten Spalte der Anlage 15 – und diese Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend. Das bedeutet: Auch Leistungen, die dort nicht genannt sind, können Besondere Leistungen sein, sofern sie über das hinausgehen, was zum Pflichtumfang der Grundleistungen gehört. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung – in der Regel schriftlich im Ingenieurvertrag – besteht kein Anspruch auf Vergütung.

Typische Besondere Leistungen in der Elektroplanung sind:

  • Erstellen von Betriebsführungskonzepten oder Instandhaltungsplänen über die Grundleistungen hinaus
  • Ausarbeitung detaillierter Energiebedarfsberechnungen und Simulationen, etwa nach DIN V 18599, über das für die Genehmigung erforderliche Maß hinaus
  • Erarbeiten besonderer Messkonzepte für PV-Anlagen, GGV-Modelle oder Mieterstromkonzepte
  • Planung und Spezifikation von Gebäudeautomationssystemen (BMS/GLT) mit eigener Programmierbegleitung
  • Erstellen von BIM-Modellen (Building Information Modeling), wenn nicht ausdrücklich als Grundleistung vereinbart
  • Vorbereiten und Begleiten von behördlichen Abnahmen über die normalen Genehmigungsleistungen hinaus, etwa von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen durch Prüfsachverständige
  • Erstellen von Revisionsunterlagen in besonderer Aufbereitung, etwa als vollständiges digitales Anlagenkataster
  • Technische Due Diligence bei Bestandsgebäuden oder im Rahmen von Immobilientransaktionen
  • Koordination und Schnittstellenmanagement bei ungewöhnlich vielen am Projekt beteiligten Fachplanern oder Sonderfachleuten

Was in der Elektroplanung als selbstverständlich gilt und trotzdem nicht drin ist

Einige Leistungen werden von Bauherren routinemäßig erwartet, weil sie sich aus dem Projektkontext logisch zu ergeben scheinen. In der HOAI-Systematik sind sie das aber nicht. Wer sie haben möchte, muss sie beauftragen.

Bestandsaufnahme: Wer einen Elektroplaner mit der Sanierung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage beauftragt, geht häufig davon aus, dass der Planer sich zunächst ein Bild vom Ist-Zustand macht. Das ist richtig – aber diese Bestandsaufnahme ist keine Grundleistung. Das systematische Erfassen vorhandener Anlagen, Kabelwege, Schutzeinrichtungen und Unterverteilungen, einschließlich der zugehörigen Aufmaß- und Dokumentationsleistung, ist ausdrücklich als Besondere Leistung einzustufen und muss gesondert vereinbart werden.

Verbrauchsmessung und Messkonzept: Das Entwickeln eines Messkonzepts – etwa für eine PV-Anlage mit gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung, für Mieterstromprojekte oder für eine verbrauchsgerechte Betriebskostenabrechnung in Mehrfamilienhäusern – geht über das hinaus, was die Grundleistungen umfassen. Das Gleiche gilt für Energie- und Verbrauchsmesskonzepte zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, etwa nach dem Gebäudeenergiegesetz oder für Nachweise im Rahmen von Förderprogrammen.

Maschinenanschlussplanung: In Gebäuden mit gewerblichen Küchen, Produktionsanlagen, Aufzügen oder sonstigen maschinellen Einrichtungen wird häufig erwartet, dass der Elektroplaner die Anschlüsse für alle Maschinen und gerätetechnischen Einrichtungen mitplant. Die Grundleistungen umfassen das jedoch nur soweit, wie es zur Bemessung der Anlage erforderlich ist. Eine detaillierte Maschinenanschlussplanung mit Anschlussplänen, Klemmenplänen und Schnittstellenabstimmung mit dem Maschinenhersteller ist eine Besondere Leistung.

Allpolige Stromlaufpläne: In der Ausführungsplanung (LP 5) sind Schalt- und Stromlaufpläne Grundleistung – aber in der Tiefe, die für die Ausschreibung und Vergabe erforderlich ist. Vollständig allpolige Stromlaufpläne, die jeden Leiter, jeden Klemmenanschluss und jede Schalthandlung abbilden und vom ausführenden Elektrounternehmen direkt umgesetzt werden können, gehen über diesen Rahmen hinaus. Sie sind in der Elektrotechnik ein klassischer Fall einer Besonderen Leistung, die in der Praxis dennoch oft stillschweigend erwartet wird.

Vertiefte Detailplanung: Ähnliches gilt für Werkstattpläne, Schaltschrankläyouts, Verdrahtungspläne für Unterverteilungen oder detaillierte Kabeltrassenübersichten in großen Objekten. All das geht über die Grundleistungen hinaus und muss ausdrücklich vereinbart werden – entweder mit dem Planer oder als Eigenleistung des Elektroinstallateurs im Rahmen seines Werksvertrags.

Wo die Grenze in der Praxis häufig strittig ist

Die schwierigsten Fälle sind nicht die eindeutigen Extras, sondern die Grauzonen. Einige Beispiele aus der Planungspraxis, bei denen die Einordnung nicht auf den ersten Blick klar ist:

Netzbetreiberabstimmungen: Die Grundleistung in LP 4 umfasst das Einholen von Anschlusszusagen der Versorgungsträger. Wenn diese Abstimmung jedoch mehrere Runden erfordert, technische Unterlagen in besonderer Aufbereitung verlangt oder sich über viele Monate hinzieht, kann der Mehraufwand eine Besondere Leistung begründen. Das setzt voraus, dass dieser Aufwand vom Planer dokumentiert und vom Auftraggeber anerkannt wird.

Revisionspläne: Das Aktualisieren der Ausführungspläne auf Basis der tatsächlich ausgeführten Arbeiten gehört in LP 8 zu den Grundleistungen – aber nur soweit der Planer die Änderungen vom ausführenden Unternehmen erhält und einarbeitet. Wer alle Räume nachmessen und eigenständig bestandsdokumentieren soll, erbringt eine Besondere Leistung.

Prüfprotokoll-Begleitung: Das Mitwirken bei der Abnahme ist Grundleistung. Das Überwachen und Dokumentieren von Wiederholungsprüfungen durch Dritte, etwa der wiederkehrenden Prüfung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage durch einen Prüfsachverständigen, gehört nicht dazu.

BIM: Building Information Modeling ist in der HOAI weder als Grundleistung vorgeschrieben noch abschließend geregelt. Wer BIM-Leistungen erbringen soll, muss das vertraglich vereinbaren – mit einer klaren Definition des Leistungsumfangs, des Detaillierungsgrads (LOD) und der zu verwendenden Software.

Wie man Auftraggebern den Unterschied erklärt

Die einfachste Formel lautet: Grundleistungen sind das, was der Planer liefern muss, damit das Projekt ordnungsgemäß geplant, ausgeschrieben, vergeben und überwacht werden kann. Besondere Leistungen sind alles, was darüber hinausgeht – weil das Projekt komplexer ist als der Normalfall, weil besondere Dokumentationsformen gefordert werden oder weil zusätzliche Untersuchungen und Konzepte erforderlich sind.

Ein Bild, das in der Praxis gut funktioniert: Die Grundleistungen sind das Fahrzeug; die Besonderen Leistungen sind das Sonderzubehör. Das Fahrzeug fährt auch ohne Sonderzubehör – aber wer ein Navi, eine Anhängerkupplung oder eine besondere Lackierung möchte, muss das ausdrücklich bestellen und bezahlen.

Konkret bedeutet das für Bauherren und Auftraggeber:

  • Was nicht im Vertrag steht, muss der Planer nicht leisten – auch wenn es naheliegend erscheint.
  • Was über die Grundleistungen hinausgeht, muss gesondert beauftragt und vergütet werden – auch wenn es während des Projekts erst sichtbar wird.
  • Wer später zusätzliche Leistungen fordert, ohne sie vereinbart zu haben, hat keinen vertraglichen Anspruch darauf – und der Planer hat keinen Anspruch auf Mehrhonorar, wenn er sie stillschweigend erbracht hat.
  • Eine frühzeitige und klare Leistungsabgrenzung im Ingenieurvertrag ist daher im Interesse beider Seiten. Sie verhindert Nachträge, Missverständnisse und im schlimmsten Fall juristische Auseinandersetzungen.

Ein häufiger Fehler auf Auftraggeberseite: Es werden nur einzelne Leistungsphasen beauftragt, obwohl später erwartet wird, dass der Planer auch die Bauleistungen überwacht. LP 8 muss ausdrücklich beauftragt werden – sie ist nicht automatisch Teil des Auftrags, wenn nur die Planungsphasen vereinbart wurden. Mit 35 Prozent des Gesamthonorars ist sie zugleich die gewichtigste Phase überhaupt.

Fazit

Die Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist kein bürokratisches Detail, sondern die Grundlage für eine faire Zusammenarbeit. Wer weiß, was im Honorar enthalten ist und was nicht, kann realistisch planen, Angebote vergleichen und spätere Nachträge vermeiden. IET-Berlin legt den Leistungsumfang von Anfang an transparent offen – im Angebot, im Vertrag und im laufenden Projektalltag.

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