KI-Offenlegung
Drei Sofortmaßnahmen bei jeder Änderungsanfrage:
- Umfang dokumentieren: Pläne, Protokolle und Leistungsphasenstatus schriftlich festhalten, bevor die Änderung umgesetzt wird.
- Kostenfolge einschätzen: Anrechenbare Kosten vorher und nachher vergleichen; bei frühen Schätzungen sind Toleranzen von ±30–40 % üblich, bei detaillierten Kostenberechnungen ±20–25 %.
- Abrechnungsmodus festlegen: Für größere Änderungen HOAI-Berechnung, für kleinere Anpassungen Zeithonorar nach LG Krefeld-Rechtsprechung prüfen.
Der BGH hat mit Beschluss vom 22.05.2019 klargestellt, dass Änderungshonorar auch ohne strikte Schriftform durchsetzbar ist und die anrechenbaren Kosten bei änderungsbedingten Mehrkosten anzupassen sind. Das erleichtert die Durchsetzung erheblich.
Wann liegt eine Planungsänderung vor, und wann nur eine Variante?
Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob ein Honoraranspruch besteht oder nicht. Eine Variante bleibt innerhalb der geschuldeten Grundleistung: Sie erfüllt dieselben Anforderungen auf einem anderen Weg, etwa zwei verschiedene Kabelführungskonzepte für denselben Versorgungsbereich. Eine honorarpflichtige Planungsalternative liegt dagegen vor, wenn die Anforderungen selbst grundsätzlich verschieden sind, also eine Nutzungsänderung, ein erweitertes Raumprogramm oder neue technische Anforderungen hinzukommen.
Entscheidungskriterien im Überblick:
- Zeitpunkt: Wurde die betreffende Leistungsphase bereits abgenommen? Änderungen nach Lph-Abschluss sind in der Regel honorarpflichtig.
- Anforderungsänderung: Verändern sich Funktion, Nutzung oder technische Spezifikation des Gebäudes oder der Anlage?
- Umfang: Betrifft die Änderung mehr als einen untergeordneten Teilbereich der Gesamtplanung?
- Kostenrelevanz: Entstehen durch die Änderung messbar höhere anrechenbare Kosten?
- Wegwerfplanung: Werden bereits fertiggestellte Planungsteile durch die Änderung wertlos?
Praxis-Checkliste: 5 Fragen zur schnellen Einordnung
- Wurde die Leistungsphase, in der die Änderung anfällt, bereits abgenommen oder freigegeben?
- Verändert sich das Raumprogramm, die Nutzung oder die technische Anforderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag?
- Müssen bereits erstellte Pläne oder Berechnungen verworfen werden?
- Steigen die anrechenbaren Kosten durch die Änderung messbar an?
- Hat der Auftraggeber die Änderung schriftlich oder in einem Protokoll angefordert?
Wer drei oder mehr dieser Fragen mit Ja beantwortet, hat in aller Regel eine honorarpflichtige Planungsänderung vor sich. Wer nur eine oder keine bejaht, bewegt sich noch im Bereich der Grundleistung.
Profi-Tipp: Viele Büros verlieren Honorar, weil sie die Anzahl geschuldeter Varianten nicht vertraglich begrenzen. Eine fehlende Deckelung der Variantenpflicht führt zu unbezahlten Optimierungsschleifen. Legen Sie im Vertrag fest, wie viele Varianten die Grundleistung umfasst.
Wie berechnen Sie die Kostenfolgen Schritt für Schritt?
Zwei Wege stehen zur Verfügung: die HOAI-Basismethodik über anrechenbare Kosten oder das pragmatische Zeithonorar für kleinere Änderungen. Welcher Weg passt, hängt vom Umfang und vom Verhältnis zwischen Berechnungsaufwand und Honorarertrag ab.

Weg A: HOAI-Berechnung
Die Honorarermittlung nach HOAI folgt einem klaren Schema. Grundlage sind stets die anrechenbaren Kosten nach § 4 HOAI, die bei Änderungen neu zu ermitteln sind.
| Schritt | Inhalt | Erforderliche Belege |
|---|---|---|
| 1. Änderung identifizieren | Geänderten Bereich abgrenzen, betroffene Leistungsphasen benennen | Änderungsprotokoll, Planvergleich |
| 2. Anrechenbare Kosten berechnen | Kosten des geänderten Bereichs nach DIN 276 ermitteln | Kostenberechnung vorher/nachher |
| 3. Wegwerfplanung erfassen | Bereits erstellte, nun wertlose Planungsteile bewerten | Planungsstatus-Protokoll, Zeitnachweise |
| 4. Anteilige Grundleistungen ermitteln | Welche Leistungsphasen sind anteilig zu wiederholen? | Lph-Abnahmedokumente |
| 5. Honorar berechnen | Honorartafel HOAI × Honorarzone × Leistungsanteil | HOAI-Tabelle, Honorarzone-Einstufung |
Weg B: Zeithonorar
Das LG Krefeld hat mit Urteil vom 28.06.2023 (Az. 5 O 303/21) bestätigt, dass Zeithonorar für Nachtragsplanung zulässig ist, wenn die HOAI-Berechnung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Als Stundensatz kann der im Ursprungsvertrag vereinbarte Satz herangezogen werden.
Voraussetzungen für Zeithonorar:
- Änderungsumfang ist gering und klar abgrenzbar.
- HOAI-Berechnung würde mehr Zeit kosten als die Änderung selbst.
- Stundensatz ist im Vertrag bereits vereinbart oder wird schriftlich bestätigt.
- Zeitnachweise werden lückenlos geführt.
Profi-Tipp: Für Änderungen, die weniger als einen halben Arbeitstag Planungsaufwand verursachen, ist Zeithonorar fast immer wirtschaftlicher. Die HOAI-Berechnung lohnt sich erst bei Änderungen, die mehrere Leistungsphasen berühren oder die anrechenbaren Kosten spürbar verschieben.
Wie stellen Sie die Prüffähigkeit Ihrer Abrechnung sicher?
Eine Honorarrechnung für Planungsänderungen ist nur dann prüffähig, wenn der sachliche Zusammenhang zwischen Zeichnung, Kosten und Leistung für den Auftraggeber und im Streitfall für ein Gericht nachvollziehbar ist. Das ist keine Formalität, sondern Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars nach § 10 HOAI.
Mindestdokumentation für prüffähige Änderungsabrechnungen:
- Pläne in zwei Versionen: Stand vor der Änderung und Stand nach der Änderung, jeweils mit Datum und Versionskennung.
- Kostenberechnung nach DIN 276 für den geänderten Bereich, getrennt vom Ursprungsauftrag.
- Lph-Abnahmedokumente als Nachweis, dass die betreffende Leistungsphase vor der Änderung abgeschlossen war.
- Besprechungsprotokolle, in denen die Änderungsanforderung des Auftraggebers dokumentiert ist.
- Schriftlicher Änderungsauftrag oder Nachtragsangebot mit Auftraggeber-Freigabe.
- Bei Zeithonorar: lückenlose elektronische Zeitnachweise mit Tätigkeitsbeschreibung und Datum.
Dos und Don’ts bei der Prüffähigkeit:
Gerichte und Prüfer erwarten, dass die anrechenbaren Kosten der Änderung rechnerisch aus der Kostenberechnung ableitbar sind. Was sie nicht akzeptieren: pauschale Behauptungen ohne Plangrundlage, fehlende Lph-Abnahmen als Ausgangspunkt und Zeitnachweise ohne Tätigkeitsbeschreibung.
Zur Formfrage: Der BGH hat klargestellt, dass das Schriftformerfordernis nach § 10 HOAI der Durchsetzung von Änderungshonorar nicht entgegensteht. Mündliche Vereinbarungen oder Protokollvermerke können ausreichen, um den Anspruch zu begründen. Dennoch gilt: Wer auf Textform besteht, steht im Streitfall besser da. Bei fehlender Textform greift nach HOAI 2021 die Basishonorarberechnung als Auffangregelung.
Nummerierte Prüfliste vor Rechnungsstellung:
- Planvergleich vorher/nachher liegt vor.
- Kostenberechnung für den geänderten Bereich ist erstellt.
- Lph-Abnahme des Ausgangsstands ist dokumentiert.
- Änderungsauftrag oder Protokoll mit Auftraggeber-Unterschrift liegt vor.
- Honorarermittlung ist nachvollziehbar auf die anrechenbaren Kosten gestützt.
- Bei Zeithonorar: Zeitnachweise sind vollständig und tätigkeitsbeschreibend.
Welches Abrechnungsmodell passt zu welcher Änderung?
Drei Modelle stehen zur Wahl, und jedes hat seinen Platz. Die Entscheidung hängt vom Umfang der Änderung, der Vertragslage und dem Verhältnis zwischen Ermittlungsaufwand und erzielbarem Honorar ab.

HOAI-Neuberechnung
Geeignet für Änderungen, die mehrere Leistungsphasen berühren, die anrechenbaren Kosten wesentlich verschieben oder Wegwerfplanung in größerem Umfang auslösen. Der Vorteil: rechtlich abgesichert, gut verteidigbar. Der Nachteil: hoher Ermittlungsaufwand, der bei kleinen Änderungen den Honorarertrag übersteigen kann.
Zeithonorar
Die neuere Rechtsprechung gibt Planern hier ausdrücklich Freiraum. Für Änderungen mit klar abgrenzbarem, geringem Aufwand ist Zeithonorar wirtschaftlicher und schneller abzurechnen. Voraussetzung ist ein vereinbarter oder zumindest nachvollziehbarer Stundensatz. Risiko: Auftraggeber können den Zeitaufwand anzweifeln, wenn Nachweise lückenhaft sind.
Pauschale
Sinnvoll, wenn Auftraggeber und Planer den Änderungsumfang vorab gut einschätzen können und beide Seiten Planungssicherheit wollen. Vorteil: kein Abrechnungsstreit. Nachteil: Unterschätzt man den Aufwand, trägt der Planer das Risiko. Pauschalen sollten daher nur bei gut definierten, abgeschlossenen Änderungspaketen vereinbart werden.
Profi-Tipp: Kombinieren Sie die Modelle: Vereinbaren Sie für die erste Einschätzung einer Änderung ein Zeithonorar (Prüfaufwand), für die eigentliche Nachtragsplanung eine HOAI-Berechnung oder eine Pauschale. So bleibt der Verwaltungsaufwand gering und der Honoraranspruch ist dennoch abgesichert.
Welche Vertragsklauseln schützen Sie vor unbezahlten Änderungen?
Wer Planungsänderungen erst beim Auftreten regelt, hat bereits verloren. Der Vertrag muss den Prozess vorab definieren, sonst entstehen Honorarverluste, die sich im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen.
Empfohlene Vertragsbausteine:
- Variantenbegrenzung: „Die Grundleistung umfasst bis zu [X] Varianten je Leistungsphase. Darüber hinausgehende Varianten oder Alternativen werden gesondert vergütet.“
- Meldefrist: „Änderungswünsche sind spätestens [X] Werktage vor Beginn der betreffenden Leistungsphase schriftlich anzuzeigen.“
- Nachtragsangebotsfrist: „Der Auftragnehmer unterbreitet innerhalb von [X] Werktagen nach Eingang der Änderungsanfrage ein Nachtragsangebot.“
- Abrechnungsmodus: „Änderungen mit einem Aufwand bis [X] Stunden werden im Zeithonorar abgerechnet; darüber hinausgehende Änderungen nach HOAI.“
- Wegwerfplanungsklausel: „Bereits erstellte Planungsleistungen, die aufgrund einer Änderung nicht mehr verwendet werden können, sind gesondert zu vergüten.“
Prozessablauf für Änderungsmanagement:
- Auftraggeber stellt Änderungsanfrage schriftlich oder per Protokoll.
- Planer prüft Änderungsumfang und erstellt innerhalb vereinbarter Frist ein Nachtragsangebot.
- Auftraggeber erteilt schriftliche Freigabe oder lehnt ab.
- Nach Freigabe: Änderung wird umgesetzt, Planungsstand wird versioniert dokumentiert.
- Nach Abschluss der Änderung: Abrechnung gemäß vereinbartem Modus mit vollständigen Nachweisen.
Dieser Ablauf schützt beide Seiten. Er verhindert, dass Änderungen still und kostenlos eingearbeitet werden, und gibt dem Auftraggeber Kostentransparenz, bevor er entscheidet. Für eine strukturierte Elektroplanung im Projektalltag ist ein solcher Prozess keine Kür, sondern Pflicht.
Praxisfall: Musterrechnung für eine elektrotechnische Planungsänderung
Ausgangslage: Ein Bürogebäude in Berlin, Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) ist abgeschlossen und abgenommen. Der Auftraggeber fordert nachträglich die Integration einer Ladeinfrastruktur mit 20 Ladepunkten sowie einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. Die Ladeinfrastrukturplanung war im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten.
Bewertung: Nutzungsänderung liegt vor (neue technische Anforderung), Lph 3 war abgenommen, Wegwerfplanung entsteht im Bereich Elektroverteilung. Honorarpflicht ist eindeutig gegeben.
Berechnungstabelle:
| Position | Wert | Anmerkung |
|---|---|---|
| Anrechenbare Kosten ursprünglich (Elektro) | — | Kostenberechnung Lph 3 |
| Mehrkosten durch Ladeinfrastruktur + PV | — | Neue Kostenberechnung |
| Anrechenbare Kosten neu gesamt | — | Basis für HOAI-Neuberechnung |
| Wegwerfplanung (Lph 3, Elektroverteilung) | vereinbarter Stundensatz × tatsächliche Stunden | Zeitnachweis erforderlich |
| Wiederholung Lph 3 anteilig (Änderungsbereich) | qualitativer Anteil der Leistungsphase 3 | Anteil am Gesamtleistungsbild |
| Honorar HOAI (Honorarzone III, Mittelsatz) | Aus HOAI-Tabelle für — × 15 % | Konkrete Tabellenwerte je nach aktuellem HOAI-Stand |
| Alternativrechnung Zeithonorar | Geschätzter Aufwand × Stundensatz | Vergleichsrechnung zur Entscheidung |
Wichtige Hinweise zur Musterrechnung:
- Die konkreten Honorarwerte aus der HOAI-Tabelle sind projektspezifisch zu ermitteln und hängen von Honorarzone, Leistungsanteil und aktuellem HOAI-Stand ab.
- Wegwerfplanung ist als eigenständige Position zu erfassen und separat zu belegen.
- Änderungen in Lph 5 lösen häufig auch wiederholte Leistungen aus Lph 3 und 4 aus, wie Praxisbeispiele zeigen.
- Eine Excel-Vorlage zur direkten Anwendung stellt IET-Berlin auf Anfrage zur Verfügung.
Für die kostenbewusste Elektroplanung empfiehlt sich, diese Berechnung bereits beim ersten Hinweis auf eine mögliche Änderung anzustoßen, nicht erst nach der Umsetzung.
Wie handhabt IET-Berlin Planungsänderungen im Projektalltag?
IET-Berlin setzt bei Planungsänderungen auf standardisierte Abläufe, die Honorarverluste von vornherein ausschließen. Der Prozess beginnt nicht bei der Abrechnung, sondern beim Vertragsabschluss.
Interner Prozess bei IET-Berlin:
- Jede Leistungsphase wird mit einem Abnahmeprotokoll abgeschlossen, das den Planungsstand dokumentiert und vom Auftraggeber gegengezeichnet wird.
- Eingehende Änderungsanfragen werden innerhalb von drei Werktagen mit einer Erstbewertung beantwortet: Ist es eine Variante oder eine honorarpflichtige Änderung?
- Bei honorarpflichtigen Änderungen erstellt IET-Berlin ein strukturiertes Nachtragsangebot mit Kostenberechnung, Leistungsbeschreibung und Abrechnungsmodus.
- Erst nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber wird die Änderung in die Planung eingearbeitet.
- Abrechnung erfolgt mit vollständigen Nachweisen: versionierte Pläne, Kostenberechnung, Zeitnachweise bei Zeithonorar.
Werkzeuge und Formate:
- Versionierte Pläne mit Änderungskennung (Datum, Versionsnummer, Änderungsgrund).
- Standardisiertes Änderungsantragsformular mit Pflichtfeldern für Auftraggeber.
- Prüfmatrix zur schnellen Einordnung: Variante oder Änderung?
- Kosten-Sheets nach DIN 276 für den geänderten Bereich.
- Elektronische Zeiterfassung mit Tätigkeitsbeschreibung für Zeithonorar-Positionen.
Wer prüffähige Dokumentation von Anfang an als Standard begreift, vermeidet Streit und spart Zeit. Die Checkliste für Elektroplanung von IET-Berlin bietet dafür eine direkt einsetzbare Grundlage.
Planungsänderungen in der Elektrotechnik sind dann honorarpflichtig, wenn sie die Grundleistung überschreiten, anrechenbare Kosten verändern oder Wegwerfplanung verursachen.
| Thema | Details |
|---|---|
| Honorarpflicht auslösen | Änderungen nach Lph-Abnahme mit neuen Anforderungen oder Mehrkosten sind stets zusätzlich zu vergüten. |
| Abrechnungsweg wählen | HOAI-Berechnung für größere Änderungen, Zeithonorar für kleine Anpassungen nach LG Krefeld-Rechtsprechung. |
| Prüffähigkeit sichern | Planvergleich, Kostenberechnung, Lph-Abnahme und Änderungsauftrag sind Mindestdokumentation. |
| Vertrag als Schutzinstrument | Variantenbegrenzung und Wegwerfplanungsklausel im Vertrag verhindern unbezahlte Optimierungsschleifen. |
| IET-Berlin als Partner | IET-Berlin begleitet Planungsänderungen mit standardisierten Nachtragsangeboten, Prüfmatrizen und vollständiger Dokumentation. |
Warum Vertragsgestaltung mehr schützt als jede Nachkalkulation
Die Diskussion um Planungsänderungen und ihre Kostenfolgen wird in der Praxis oft zu spät geführt: nämlich dann, wenn die Änderung bereits umgesetzt ist und das Honorar strittig wird. Das ist der falsche Zeitpunkt. Wer dann erst beginnt, Nachweise zusammenzusuchen und Berechnungen aufzustellen, kämpft bergauf.
Die eigentliche Schutzmaßnahme liegt im Vertragsdesign. Ein Vertrag, der Variantenanforderungen begrenzt, Meldefristen vorschreibt und den Abrechnungsmodus vorab festlegt, macht Nachtragsverhandlungen zur Routine statt zum Konflikt. Dazu kommt die konsequente Dokumentation von Leistungsphasenstatus: Wer nach jeder Lph eine Abnahme dokumentiert, hat eine klare Zäsur, ab der jede Änderung honorarpflichtig ist. Das ist kein bürokratischer Aufwand, sondern wirtschaftliche Selbstverteidigung.
Die Rechtsprechung von BGH und LG Krefeld gibt Planern dabei mehr Spielraum als viele glauben. Zeithonorar für kleine Änderungen ist zulässig, mündliche Vereinbarungen können ausreichen, und die Basishonorarberechnung greift als Auffangnetz. Aber diesen Spielraum nutzen kann nur, wer die Grundlagen dokumentiert hat. Ohne Lph-Abnahme, ohne Planvergleich, ohne Protokoll bleibt auch das beste Recht wirkungslos.
IET-Berlin unterstützt Sie bei Planungsänderungen in der Elektrotechnik
Wer elektrotechnische Planungsänderungen korrekt abrechnen will, braucht mehr als rechtliches Wissen: Er braucht erprobte Vorlagen, klare Prozesse und einen Partner, der die Dokumentation von Anfang an mitdenkt. IET-Berlin bietet genau das, bundesweit und mit Schwerpunkt in Berlin und Brandenburg.

Das Leistungsangebot umfasst die Nachtragskalkulation nach HOAI, die Erstellung prüffähiger Änderungs- und Abrechnungsunterlagen, die Begleitung von Änderungsprozessen von der ersten Anfrage bis zur Abrechnung sowie die Entwicklung projektspezifischer Vertragsklauseln für Änderungsmanagement. Besonders bei Projekten mit PV-Integration oder Ladeinfrastruktur entstehen häufig Planungsänderungen, die ohne strukturierte Abrechnung zu erheblichen Honorarverlusten führen.
Sprechen Sie IET-Berlin an: Ein erstes Beratungsgespräch klärt, welche Ihrer laufenden Projekte Nachtragsrisiken tragen und wie diese abgesichert werden können. Alle Leistungsangebote der Elektrotechnikplanung finden Sie direkt auf der Website.
Wichtige Quellen, Gerichtsurteile und weiterführende Literatur
Die folgende Übersicht fasst die zentralen Referenzen zusammen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Sie sind nach Verwendungszweck gegliedert: rechtliche Prüfung einerseits, Praxisempfehlung andererseits.
Primärquellen und Gesetzestexte:
- HOAI § 4 (anrechenbare Kosten): Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Honorarbasis bei Planungsänderungen.
- HOAI § 10 (Honorarvereinbarung): Regelungen zur Textform und zu Auffangregelungen bei fehlender Vereinbarung.
Gerichtsentscheidungen:
- BGH, Beschluss 22.05.2019: Änderungshonorar ohne strikte Schriftform durchsetzbar; anrechenbare Kosten bei Mehrkosten anzupassen. Geeignet für rechtliche Prüfung.
- LG Krefeld, Urteil 28.06.2023 (Az. 5 O 303/21): Zeithonorar für Nachtragsplanung zulässig. Geeignet für Praxisempfehlung bei kleinen Änderungen.
Fachbeiträge für die Praxis:
| Quelle | Inhalt | Verwendungszweck |
|---|---|---|
| IWW/PBP: Praxisbeispiele Planungsänderungen | Fallbeispiele zur Honorarpflicht, Wegwerfplanung | Praxisempfehlung |
| IWW/PBP: Variantenbegrenzung | Vertragsgestaltung gegen unbezahlte Optimierungsschleifen | Vertragsgestaltung |
| IWW/PBP: Basishonorar bei fehlender Textform | HOAI 2021, Auffangregelung nach § 10 | Rechtliche Prüfung |
| IWW/PBP: Variante vs. Alternative | Abgrenzungskriterien mit Praxisbeispielen | Praxisempfehlung |
| DABonline: Kostenhaftung Architekten | Toleranzwerte bei Kostenschätzungen | Berechnungsmethodik |
Für technische Dokumentationsstandards bei elektrotechnischen Anlagen, insbesondere im Bereich Blitzschutz, bietet der Leitfaden zur Dokumentation von Blitzschutzanlagen ergänzende Hinweise zu prüffähigen Nachweisformaten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche oder honorarrechtliche Beratung im Einzelfall. Für projektspezifische Fragen wenden Sie sich an einen qualifizierten Fachanwalt oder an IET-Berlin.

