Aktueller Normenstand: Was sich 2024 und 2025 geändert hat
Betreiber müssen zwei neue Fassungen kennen und anwenden:
Die DIN EN 50172 (VDE 0108-100) wurde zum 1. Oktober 2024 in einer vollständig überarbeiteten Fassung veröffentlicht und ersetzt die seit 2005 gültige Vorgängerversion. Die neue Norm verschärft die Anforderungen an Geräte und Betriebsmittel, schreibt eine klare Kennzeichnung aller Komponenten vor und führt konkrete Qualifikationsanforderungen für Wartungspersonal ein. Wer seine Anlage prüfen oder warten lässt, muss künftig sicherstellen, dass das beauftragte Personal über eine elektrotechnische Ausbildung und nachweisbare Erfahrung mit Sicherheitsbeleuchtungsanlagen verfügt.
Die DIN EN 1838 wurde im März 2025 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht und ersetzt die Ausgabe von 2019. Sie definiert die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung neu und führt aktualisierte Begriffe wie „Aktivierungszeit“ und „Systembetriebsdauer“ ein. Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist bis Juni 2027. Das bedeutet: Wer heute neu plant oder umbaut, muss die neue Norm bereits anwenden. Für Bestandsanlagen bleibt Zeit, die Konformität herzustellen – aber nicht mehr viel.
Hinweis: Die frühere ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung“ wurde aufgehoben. Die entsprechenden Anforderungen sind heute auf ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge), ASR A1.3 (Kennzeichnung) und ASR A3.4 (Beleuchtung) verteilt. Betreiber müssen alle drei Regelwerke im Blick behalten.
Besondere Anforderungen für Beherbergungsstätten
Hotels, Pensionen und vergleichbare Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten unterliegen speziellen Anforderungen, die über die allgemeinen Arbeitsstättennormen hinausgehen. Der entscheidende Unterschied zu anderen Gebäudetypen: Gäste sind mit den Örtlichkeiten nicht vertraut, befinden sich häufig im Tiefschlaf und können einen akustischen Alarm unter Umständen nicht wahrnehmen. Daraus folgt eine erhöhte Anforderung an die Betriebsdauer der Sicherheitsbeleuchtung.
Nach DIN VDE 0108-100 kann für Beherbergungsstätten eine Bemessungsbetriebsdauer von acht Stunden gefordert sein – statt der in anderen Gebäuden üblichen ein bis drei Stunden. Eine Reduzierung auf drei Stunden ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, etwa wenn beleuchtete Leuchttaster an allen relevanten Stellen im Flucht- und Rettungsweg installiert sind. In der Praxis empfiehlt sich die Auslegung auf acht Stunden, zumal moderne LED-Notleuchten diesen Wert ohne großen Mehraufwand erreichen.
Pflichtbereiche für die Sicherheitsbeleuchtung in Beherbergungsstätten umfassen nach aktuellem Regelwerk mindestens:
- Alle Flucht- und Rettungswege einschließlich Flure, Treppenhäuser und Ausgangsbereiche
- Foyer, Empfang und Versammlungsbereiche ab einer bestimmten Personenzahl
- Speisesäle und Restaurants (soweit als Versammlungsstätte eingestuft)
- Toiletten, insbesondere barrierefreie WC-Anlagen (5 lx vertikal an Meldeeinrichtungen)
- Technische Betriebsräume
- Außenbereiche bis zum Sammelplatz
- Räume und Bereiche mit gehörlosen oder mobilitätseingeschränkten Gästen: besondere Kennzeichnung nach DIN TR 4844-4 erforderlich
Für Tagungshotels in der Nähe von Messen oder Flughäfen können zusätzliche Anforderungen aus dem jeweiligen Baurecht oder Brandschutzkonzept hinzukommen.
Prüffristen und Dokumentationspflicht
Die Betreiberpflicht für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ist klar geregelt: Wer eine Anlage betreibt, ist für deren dauerhaften ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich – und muss das im Schadensfall nachweisen können. Die Prüffristen richten sich nach DIN EN 50172 (VDE 0108-100) und sind nach Intervall gestaffelt:
Prüffristen nach DIN EN 50172 (VDE 0108-100):
| Intervall | Wer führt durch | Was wird geprüft | Dokumentation |
| Täglich | |||
| Täglich | Betreiber / verantwortliche Person | Sichtprüfung der Betriebs- und Störmeldeanzeige (bei Zentralbatterieanlagen) | Sichtkontrolle, auffällige Befunde im Prüfbuch |
| Monatlich | |||
| Monatlich | Befähigte Person | Funktionstest aller Leuchten (Kurztest, max. 5 Minuten): Umschaltung auf Notbetrieb, Leuchtfunktion, Statusanzeigen | Eintrag ins Prüfbuch mit Datum und Ergebnis |
| Jährlich | |||
| Jährlich | Elektrofachkraft / Fachbetrieb | Vollständiger Betriebsdauertest (volle Nennbetriebsdauer, z. B. 8 h): alle Leuchten, Ladegeräte, Meldelampen, Überwachungseinrichtungen. Manuell auszulösen – kein automatischer Start. | Detailliertes Protokoll im Prüfbuch; bei ATS: automatische Aufzeichnung ausdrucken |
| Anlassbezogen | |||
| Bei Änderungen / nach Inbetriebnahme | Prüfsachverständiger | Erstprüfung vor Inbetriebnahme; erneute Prüfung nach jeder baulichen oder technischen Änderung an der Anlage oder am Gebäude | Prüfbescheinigung; Eintrag ins Prüfbuch |
Wichtig: Das Prüfbuch muss dauerhaft vor Ort geführt, für bevollmächtigte Personen jederzeit einsehbar und mindestens vier Jahre aufbewahrt werden. Es enthält neben allen Prüfergebnissen auch Inbetriebnahmedatum, Änderungsvermerke, Störungsprotokolle und Fehlerbehebungsmaßnahmen. Automatische Prüfeinrichtungen (ATS nach DIN EN 62034) erleichtern die Dokumentation erheblich – ersetzen das Prüfbuch aber nicht.
Schnittstellen zu BMA und SAA: Was Betreiber wissen müssen
In vielen Beherbergungsstätten ist die Sicherheitsbeleuchtung nicht isoliert zu betrachten, sondern Teil eines vernetzten Systems aus Brandmeldeanlage (BMA) und Sprachalarmanlagen (SAA). Diese Schnittstellen sind technisch und organisatorisch anspruchsvoll – und im Ernstfall sicherheitskritisch.
Die BMA ist in der Regel so konfiguriert, dass bei einem Brandalarm bestimmte Schalthandlungen ausgelöst werden: Türen fallen ins Schloss, Aufzüge fahren in die Grundstellung, und die Sicherheitsbeleuchtung schaltet in den Dauerbetrieb. Damit diese Abläufe zuverlässig funktionieren, muss die Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit der BMA kompatibel sein und die Schnittstellen müssen im Rahmen der Erstprüfung durch einen Prüfsachverständigen abgenommen werden. Änderungen an einer der Anlagen erfordern eine erneute Schnittstellenprüfung.
Für die Aufschaltung der BMA auf die Feuerwehrleitstelle gilt: Die Genehmigung erteilt die jeweils zuständige Feuerwehr auf Basis der örtlichen Anschlussbedingungen (TAB). Voraussetzung ist in der Regel eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Prüfsachverständigen. Fehlt diese oder liegen Mängel vor, kann die Feuerwehr die Aufschaltung verweigern – mit unmittelbaren Konsequenzen für den Hotelbetrieb.
Für die Wartung gilt: Änderungen an BMA oder SAA, die die Sicherheitsbeleuchtung betreffen, müssen dokumentiert und der verantwortlichen Person der Anlage gemeldet werden. Ein unkontrollierter Umbau ohne Schnittstellenabgleich kann im Schadensfall zur Haftung führen.
Fazit
Für Betreiber von Beherbergungsstätten ist die Sicherheitsbeleuchtung keine Option, sondern eine bauordnungsrechtliche und normative Pflicht – mit konkreten Konsequenzen bei Versäumnissen. Die Normenrevision 2024/2025 macht eine Überprüfung bestehender Anlagen jetzt notwendig: Entspricht die Anlage der neuen DIN EN 1838 und DIN EN 50172? Sind Prüffristen eingehalten und lückenlos dokumentiert? Funktionieren die Schnittstellen zu BMA und SAA zuverlässig? IET-Berlin unterstützt Betreiber bei der Bestandsaufnahme, der Planung normkonformer Anlagen und der Abnahme durch Prüfsachverständige.

