Die zehn Fälle in der Übersicht
| # | Leistung | Warum sie fehlt | Typische Vertragsformulierung |
| 1 | Bestandsaufnahme | Auftraggeber gehen davon aus, dass der Planer den Ist-Zustand automatisch erfasst. Systematisches Aufmessen und Dokumentieren vorhandener Anlagen, Kabelwege und Schutzeinrichtungen ist jedoch keine Grundleistung. | „Aufnahme und Dokumentation des elektrotechnischen Bestands einschließlich Aufmaß, Kabelwege und vorhandener Unterverteilungen, Leistungsphase 1.“ |
| 2 | Allpolige Stromlaufpläne | Stromlaufpläne gehören zur Ausführungsplanung – aber nur in der Tiefe, die für Ausschreibung und Vergabe nötig ist. Vollständig allpolige Pläne, die jede Klemme und jeden Leiter zeigen, gehen darüber hinaus. | „Erstellung vollständig allpoliger Stromlaufpläne für alle Unterverteilungen gemäß Ausführungsplanung, Leistungsphase 5.“ |
| 3 | Leerrohrplanung und -dokumentation | Leerrohre werden in vielen Projekten geplant und eingebaut, ohne dass eine vollständige Leerrohrplanung mit Belegungsplan und Übergabedokumentation vereinbart wurde. Das führt später zu Konflikten bei der Nutzung. | „Erstellung eines Leerrohrplans mit Leitungsführung, Kaliber, Belegung und Übergabedokumentation an den Auftraggeber, Leistungsphase 5.“ |
| 4 | Maschinenanschlussplanung | In Gebäuden mit gewerblichen Küchen, Aufzügen, Produktionsanlagen oder medizinischen Geräten wird die detaillierte Anschlussplanung häufig vorausgesetzt. Sie ist aber nur dann Grundleistung, soweit sie zur Anlagenbemessung benötigt wird. | „Erstellung von Maschinenanschlussplänen mit Klemmenplänen und Schnittstellenabstimmung mit Maschinenlieferanten für folgende Einrichtungen: [Liste].“ |
| 5 | Elektrotechnisches Raumbuch | Ein Raumbuch, das für jeden Raum die geplante Ausstattung, Steckdosenzahl, Datenanschlüsse, Beleuchtungsszenen und Sonderstromkreise dokumentiert, ist keine Grundleistung. Es wird aber oft als Planungsgrundlage erwartet. | „Erstellung eines elektrotechnischen Raumbuchs mit Ausstattungsliste je Raumeinheit als Grundlage für Ausführungsplanung und Vergabe, Leistungsphase 3/5.“ |
| 6 | Messkonzept für PV, GGV oder Mieterstrom | Das Entwickeln eines Messkonzepts für PV-Anlagen mit gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung, Mieterstrom oder verbrauchsgerechter Betriebskostenabrechnung geht über die Grundleistungen der Anlageplanung hinaus. | „Entwicklung und Abstimmung eines Messkonzepts für [PV-Anlage / GGV / Mieterstrom] mit dem zuständigen Netzbetreiber einschließlich Dokumentation, Leistungsphase 3/4.“ |
| 7 | Revisionsunterlagen in besonderer Aufbereitung | Das Aktualisieren der Ausführungspläne nach Bauabschluss gehört zur Grundleistung LP 8 – soweit der Planer die Änderungen vom ausführenden Unternehmen erhält. Eigenständige Bestandsdokumentation, digitale Anlagenkataster oder aufbereitete Gebäudeübersichten gehen darüber hinaus. | „Erstellung eines vollständigen elektrotechnischen Revisionsplansatzes als [PDF / CAD / BIM-Modell] auf Basis der ausgeführten Arbeiten, Leistungsphase 8.“ |
| 8 | Wartungs- und Betriebsplanung | Ein Wartungsplan für elektrische Anlagen, der Prüffristen, Zuständigkeiten und Wartungsintervalle nach DGUV V3 und BGV A3 festlegt, ist keine Grundleistung des Planers. Er wird aber häufig als Übergabedokument erwartet. | „Erstellung eines Betriebsführungskonzepts mit Wartungsplan, Prüffristen und Dokumentationsvorgaben für alle elektrotechnischen Anlagen, Leistungsphase 8/9.“ |
| 9 | Bewährte Variantenuntersuchungen | In der Vorplanung prüft der Planer grundsätzlich alternative Lösungsmöglichkeiten. Wenn der Auftraggeber aber eine vertiefte Untersuchung mehrerer Varianten mit Wirtschaftlichkeitsvergleich und Lebenszykluskostenberechnung wünscht, ist das eine Besondere Leistung. | „Vergleichende Untersuchung von [Anzahl] Versorgungsvarianten mit Kostenvergleich und Lebenszyklusbetrachtung, Leistungsphase 2.“ |
| 10 | Schnittstellenmanagement bei mehreren Fachplanern | In Projekten mit vielen Sonderfachleuten – Gebäudeautomation, IT-Infrastruktur, Medizintechnik, Küchentechnik – entsteht ein erheblicher Koordinationsaufwand, der über das normalen Maß der Grundleistungen hinausgeht. | „Koordination und Schnittstellenabstimmung mit folgenden Sonderfachplanern: [Liste]. Umfang: regelmäßige Abstimmungsrunden, Protokollierung, Schnittstellenmatrix.“ |
Wie man die Vereinbarung im Vertrag richtig formuliert
Besondere Leistungen müssen schriftlich vereinbart werden – entweder im Ingenieurvertrag selbst oder in einem Leistungsheft, das Vertragsbestandteil ist. Dabei gelten zwei Grundregeln:
Erstens: So konkret wie möglich. „Erstellung zusätzlicher Unterlagen nach Bedarf“ ist keine Vereinbarung, sondern eine Einladung zum Streit. Was vereinbart ist, muss klar beschreibbar sein: welche Leistung, in welchem Umfang, für welche Leistungsphase und mit welchem Ergebnis.
Zweitens: Mit eigenem Honoraransatz. Besondere Leistungen dürfen frei vereinbart werden – als Pauschalhonorar, als Zeithonorar oder als prozentualer Aufschlag. Was nicht vereinbart ist, kann der Planer nicht in Rechnung stellen. Und was er ohne Vereinbarung erbracht hat, kann er nur schwer nachträglich geltend machen.
In der Praxis empfiehlt sich eine Checkliste im Angebotsprozess: Welche der typischen Besonderen Leistungen werden im Projekt benötigt? Welche sind noch offen? Und was erwartet der Auftraggeber, ohne es explizit zu nennen? Dieses Gespräch vor Vertragsschluss ist die wirksamste Maßnahme gegen spätere Konflikte.
Was das für Auftraggeber bedeutet
Wer weiß, welche Leistungen Besondere Leistungen sind, kann beim Einholen von Angeboten besser vergleichen. Wenn ein Angebot auffällig günstig ist, lohnt sich die Frage, welche Leistungen darin nicht enthalten sind. Ein vollständiges Angebot, das Bestandsaufnahme, allpolige Pläne und Revisionsunterlagen einschließt, ist in der Gesamtbetrachtung oft günstiger als ein niedriges Grundhonorar mit anschließenden Nachträgen.
Die HOAI-Systematik ist kein Nachteil für Auftraggeber – sie schafft Transparenz. Wer die Grundleistungen kennt und Besondere Leistungen bewusst beauftragt, hat am Ende ein Projekt ohne Überraschungen. IET-Berlin legt den Leistungsumfang bereits im Angebot klar offen und benennt Besondere Leistungen ausdrücklich – damit beide Seiten vom ersten Tag an wissen, was vereinbart ist.

