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HOAI-Honorar für Elektrotechnik:

So berechnen Sie es korrekt

Das HOAI-Honorar für Elektrotechnik richtet sich nach den Honorartafeln des §56, der zutreffenden Honorarzone, den anrechenbaren Kosten und der Verteilung auf die neun Leistungsphasen nach §55. Ohne schriftliche Honorarvereinbarung gilt automatisch der Basishonorarsatz. Wer diese vier Größen kennt, kann jedes Angebot eines Elektroplaners nachrechnen und Umbauzuschläge oder Leistungsphasen-Prozentsätze realistisch einordnen.

gutachter

Kurz gesagt:

  • Ohne schriftliche Honorarvereinbarung gilt in der Regel der Basishonorarsatz, der meist höher ist als individuell vereinbartes Honorar.
  • Die Honorartafeln in §56 ordnen Honorarzonen von I bis V anhand komplexitätsabhängiger Bewertungsmerkmale, die bei der Zuweisung dokumentiert werden sollten.
  • Für die Berechnung des Honorars sind anrechenbare Kosten, die in der Regel nach DIN 276 ermittelt werden, sowie die ausgewählte Honorarzone entscheidend.
  • Die Verteilung des Honorars auf die Leistungsphasen erfolgt nach den in §55 HOAI festgelegten prozentualen Anteilen, wobei die Objektüberwachung große Bedeutung hat.
  • Bei Großprojekten mit hohen Kosten oder unklarer Zoneneinstufung empfiehlt sich eine frühzeitige, schriftliche Dokumentation, um Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.

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Was ist die HOAI für Elektrotechnik? Rechtliche Grundlagen und Zweck

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist eine deutsche Rechtsverordnung, die Honorare für Planungsleistungen an Gebäuden regelt, darunter auch die Technische Ausrüstung, zu der Elektrotechnik zählt. Sie wurde ursprünglich mit einem verbindlichen Preisrahmen konzipiert, Mindest- und Höchstsätze durften vertraglich nicht unterschritten oder überschritten werden.

Das hat sich grundlegend geändert. Der Europäische Gerichtshof erklärte die verbindliche Preisbindung 2019 für unionsrechtswidrig, weil sie den freien Dienstleistungsverkehr einschränkt. Seitdem ist die HOAI kein zwingendes Preisrecht mehr, sie bleibt aber ein wichtiger Orientierungsrahmen für die Praxis. Planer und Bauherren können frei verhandeln, tun das in der Praxis aber meist innerhalb der bekannten Honorartafeln, weil diese als fairer Maßstab akzeptiert sind.

Zwei Paragrafen sind für das Verständnis zentral. §1 legt den Anwendungsbereich fest, §2a definiert, was unter Textform zu verstehen ist, nämlich eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung ohne Unterschriftspflicht, etwa per E-Mail. Diese Unterscheidung wirkt sich direkt auf die Honorarhöhe aus, wie Sie im Abschnitt zur Textformpflicht sehen werden.

Für Elektrotechnik-Planungsleistungen ist vor allem Teil 4 der HOAI relevant, der die Technische Ausrüstung regelt. Innerhalb dieses Teils definiert Anlage 15 das konkrete Leistungsbild für elektrotechnische Anlagen, inklusive Grundleistungen und Besonderer Leistungen. Wer sich mit den Zahlen beschäftigt, sollte folgende Quellen kennen:

  • Den vollständigen Verordnungstext der HOAI 2021 für die genaue Gesetzeslage.
  • §55 und §56 in einer kommentierten Fassung, etwa bei Dejure, für schnelle Nachschlagezwecke.
  • Die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt, falls es um rechtlich belastbare Zitate geht.
  • Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur aktuellen Rechtslage nach dem EuGH-Urteil.

Diese Quellen unterscheiden sich in ihrer Funktion. Der Volltext liefert die Tabellenwerte, die Kommentierungen erklären die Anwendung, das Ministerium ordnet die politische und rechtliche Einordnung ein. Für eine belastbare Honorarberechnung braucht man im Grunde alle drei.

Honorartafeln, Basishonorarsatz und anrechenbare Kosten

Die Honorartafeln in §56 sind das Herzstück jeder Honorarberechnung. Sie ordnen jeder Kombination aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone einen Honorarbetrag zu, gestaffelt zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz. Bei 100.000 € anrechenbaren Kosten liegen die Tabellenwerte für die Honorarzonen I bis III jeweils in unterschiedlichen Spannen, je höher die Zone, desto höher der Betrag innerhalb dieser Kostenstufe.

Wichtig: Die Tafeln von 2021 sind gegenüber der Fassung von 2013 in den Grundwerten weitgehend unverändert geblieben. Wer also ältere Vergleichswerte kennt, kann sie meist noch als groben Anhaltspunkt nutzen, sollte aber immer die aktuelle Tafel prüfen, weil sich Details in Nebenbestimmungen geändert haben.

Was passiert ohne Honorarvereinbarung?

Hier kommt der Basishonorarsatz ins Spiel. Haben Auftraggeber und Elektroplaner keine wirksame Honorarvereinbarung in Textform getroffen, gilt nach §7 automatisch der Basishonorarsatz als vereinbart. Das ist eine gesetzliche Auffangregel, kein Verhandlungsergebnis. Sie schützt beide Seiten vor Streit über die Honorarhöhe, führt aber oft zu einem Betrag, den keine der beiden Parteien ursprünglich wollte.

Die zweite Eingangsgröße sind die anrechenbaren Kosten. Sie bilden die Bemessungsgrundlage, aus der über die Honorartafel der Honorarbetrag abgelesen wird. Für die Technische Ausrüstung orientiert sich die Ermittlung an den tatsächlichen Kosten der Anlagengruppen, in der Praxis meist auf Basis einer Kostenberechnung nach DIN 276.

Zu den anrechenbaren Kosten zählen typischerweise:

  • Kosten für die elektrotechnischen Anlagenteile selbst, also Verkabelung, Verteiler, Schaltanlagen, Beleuchtungssysteme.
  • Kosten für zugehörige Installationen wie Sicherheitstechnik, wenn sie Teil der beauftragten Leistung sind.
  • Nicht enthalten sind in der Regel Baunebenkosten, die nicht direkt der Anlagengruppe zuzuordnen sind.
  • Bei mehreren Anlagengruppen (etwa Stark- und Schwachstrom getrennt) wird oft für jede Gruppe gesondert gerechnet.

Ein Beispiel macht die Abgrenzung klarer: Wird im Zuge einer Elektroplanung auch eine neue Photovoltaikanlage mitgeplant, zählt deren Investitionssumme nur dann zu den anrechenbaren Kosten der Elektrotechnik, wenn sie tatsächlich Teil des beauftragten Leistungsbilds ist und nicht separat vergeben wurde. Wer hier ungenau bleibt, riskiert später Streit über die Bemessungsgrundlage.

Profi-Tipp: Lassen Sie sich die anrechenbaren Kosten vom Planer schriftlich mit Bezug auf eine konkrete Kostenberechnung nach DIN 276 vorlegen, nicht als Pauschalzahl. Das erspart spätere Diskussionen darüber, welche Positionen tatsächlich eingerechnet wurden.

Die Honorartafeln enden bei bestimmten Höchstwerten der anrechenbaren Kosten. Für sehr große Projekte, deren Kosten diese Obergrenze überschreiten, existieren erweiterte Honorartafeln, die aber vertraglich vereinbart werden müssen und nicht automatisch gelten. Bei Großprojekten sollten Sie das früh im Vertrag klären, sonst fehlt am Ende die Rechtsgrundlage für den korrekten Betrag.

Leistungsbild Technische Ausrüstung: Die neun Leistungsphasen

§55 HOAI beschreibt das Leistungsbild Technische Ausrüstung und unterteilt die Planungsleistung in neun Leistungsphasen. Jede Phase deckt einen eigenen Projektabschnitt ab, von der ersten Bedarfsermittlung bis zur Betreuung nach Fertigstellung. Für Elektrotechnik gilt dasselbe Grundschema wie für andere technische Anlagen, nur die konkreten Grundleistungen unterscheiden sich je Fachrichtung.

Die Grundleistungen und Besonderen Leistungen für die Elektrotechnik sind detailliert in Anlage 15 der HOAI aufgeführt. Wer wissen will, was genau in einer Phase geschuldet wird und was als Zusatzleistung gilt, findet dort die verbindliche Auflistung.

Die neun Leistungsphasen und ihre Honoraranteile bei der Technischen Ausrüstung sehen laut §55 HOAI so aus:

Auffällig ist die Gewichtung: Fast ein Drittel des gesamten Honorars entfällt auf die Objektüberwachung in LP 8, weil dort der laufende Koordinations- und Kontrollaufwand auf der Baustelle am größten ist. Auch die Ausführungsplanung in LP 5 schlägt mit 22 % deutlich zu Buche, denn hier entstehen die detaillierten Ausführungspläne, nach denen tatsächlich gebaut wird.

Eine wichtige Ausnahme betrifft genau diese Phase. Entfallen bestimmte in Anlage 15 beschriebene Teilleistungen der Ausführungsplanung, etwa weil ein Generalunternehmer eigene Ausführungsunterlagen erstellt, ist ein Abschlag von 4 Prozentpunkten auf den LP-5-Anteil vorgesehen.

Profi-Tipp: Prüfen Sie bei jedem Angebot, ob der Elektroplaner den vollen LP-5-Satz von 22 % ansetzt, obwohl Teile der Ausführungsplanung vom Generalunternehmer übernommen werden. Das ist einer der häufigsten Punkte, an denen Honorare überhöht berechnet werden.

Honorarzonen: Kriterien und Zuordnung in der Elektrotechnik

Die Honorarzone bestimmt, wie hoch das Honorar innerhalb einer gegebenen Kostenstufe ausfällt, unabhängig von den anrechenbaren Kosten selbst. Die HOAI unterscheidet fünf Zonen, von I (sehr geringe Anforderungen) bis V (sehr hohe Anforderungen). Je höher die Zone, desto höher der Honorarbetrag bei identischen anrechenbaren Kosten, denn die Zone soll den tatsächlichen Planungsaufwand widerspiegeln.

Für die Zuordnung sind mehrere Bewertungsmerkmale entscheidend:

  • Die Anzahl und Vielfalt der Funktionsbereiche innerhalb der Anlage, also wie viele unterschiedliche technische Teilsysteme zusammenwirken müssen.
  • Der Integrationsanspruch, etwa ob die Elektrotechnik eng mit Gebäudeautomation, Sicherheitstechnik oder Energiemanagement verzahnt ist.
  • Die technische Ausgestaltung der Anlage selbst, also Komplexität der Schaltungen, Steuerungen und Regeltechnik.
  • Konstruktive Anforderungen, die sich aus der Gebäudestruktur oder besonderen Nutzungsanforderungen ergeben.

Ein einfaches Einfamilienhaus mit Standardinstallation fällt meist in Zone I oder II. Ein Bürogebäude mit komplexer Gebäudeleittechnik, redundanter Stromversorgung und vernetzter Sicherheitstechnik landet dagegen oft in Zone IV oder V. Die Objektliste in Anlage 15.2 der HOAI enthält Beispielobjekte, die als Orientierung für die Einordnung dienen, allerdings ersetzt sie keine Einzelfallprüfung.

Komplizierter wird es, wenn eine Anlagengruppe Elemente unterschiedlicher Zonen enthält, etwa eine Kombination aus einfacher Beleuchtungstechnik und hochkomplexer Sicherheitstechnik im selben Gebäude. In solchen Fällen wird häufig nach dem Summationsverfahren vorgegangen: Für jede Zone wird ein eigenes Teilhonorar auf Basis der jeweils zugehörigen anrechenbaren Kosten berechnet, anschließend werden die Teilhonorare addiert. Das verhindert, dass eine einzelne hochkomplexe Teilleistung die gesamte Anlage künstlich in eine höhere Zone zieht, oder umgekehrt eine einfache Teilleistung das Honorar für komplexe Bereiche drückt.

Summationsverfahren für gemischte Honorarzonen

Die Fehleinstufung in eine falsche Honorarzone ist einer der größten Risikofaktoren für spätere Honorarstreitigkeiten. Wird eine Anlage zu niedrig eingestuft, verzichtet der Planer auf berechtigtes Honorar. Wird sie zu hoch eingestuft, drohen dem Auftraggeber überhöhte Kosten und im Streitfall Rückforderungen. Eine präzise Dokumentation der Bewertungsmerkmale zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung schützt beide Seiten.

Halten Sie deshalb bei Vertragsschluss fest, welche Merkmale zur gewählten Zone geführt haben, am besten mit Verweis auf konkrete Anlagenkomponenten. Eine bloße Zonenangabe ohne Begründung reicht im Streitfall meist nicht aus.

Schritt-für-Schritt: HOAI-Honorar für Elektrotechnik berechnen

Wer ein Angebot prüfen oder selbst kalkulieren will, braucht ein klares Vorgehen. Die Berechnung folgt im Kern fünf Schritten, die sich unabhängig von der Projektgröße immer gleich anwenden lassen.

  1. Anrechenbare Kosten bestimmen. Ermitteln Sie die Kosten der elektrotechnischen Anlagenteile auf Basis einer Kostenberechnung, idealerweise nach DIN 276 strukturiert.
  2. Honorarzone wählen. Ordnen Sie die Anlage anhand der Bewertungsmerkmale einer Zone von I bis V zu, gegebenenfalls getrennt nach Anlagengruppen.
  3. Honorar aus der Honorartafel entnehmen. Lesen Sie in §56 den zur Kostenstufe und Zone passenden Honorarwert ab, meist als Spanne zwischen Mindest- und Höchstsatz.
  4. Verteilung nach Leistungsphasen. Multiplizieren Sie das Gesamthonorar mit dem Prozentsatz der jeweils beauftragten Leistungsphase.
  5. Zuschläge und Besondere Leistungen prüfen. Klären Sie, ob ein Umbauzuschlag greift oder ob zusätzliche Leistungen außerhalb der Grundleistungen separat zu vergüten sind.

Ein Rechenbeispiel mit fiktiven, aber realistischen Zahlen zeigt das Prinzip. Angenommen, ein Bürogebäude hat anrechenbare Kosten der Elektrotechnik von 500.000 €, eingestuft in Honorarzone III, mittlere Schwierigkeit.

Schritt 1: Anrechenbare Kosten: 500.000 €.

Schritt 2: Honorarzone III, weil die Anlage über durchschnittliche Integrationsansprüche verfügt, etwa eine Kombination aus Beleuchtung, Verteiltechnik und einfacher Gebäudeautomation, aber keine hochkomplexe Sicherheitsleittechnik.

Schritt 3: In der Honorartafel des §56 ergibt sich für 500.000 € anrechenbare Kosten in Zone III ein Honorarwert innerhalb der dort ausgewiesenen Spanne, angenommen ein mittlerer Satz von etwa 62.000 € als Gesamthonorar für alle Grundleistungen.

Schritt 4: Dieses Gesamthonorar wird nun auf die beauftragten Leistungsphasen verteilt. Wird beispielsweise nur die Ausführungsplanung (LP 5, 22 %) und die Objektüberwachung (LP 8, 35 %) beauftragt, ergibt sich:

  • LP 5: 62.000 € × 22 % = 13.640 €
  • LP 8: 62.000 € × 35 % = 21.700 €
  • Summe für beide Phasen: 35.340 €

Schritt 5: Handelt es sich um einen Umbau statt eines Neubaus und wurde kein separater Zuschlag vereinbart, kommt bei durchschnittlicher Schwierigkeit ein unwiderlegbar vermuteter Umbauzuschlag von 20 % hinzu. Das würde die Summe auf 42.408 € erhöhen.

Wichtiger Hinweis: Alle Beträge in diesem Beispiel verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese kommt in der tatsächlichen Rechnung noch hinzu, ebenso wie eventuelle Nebenkosten, sofern vertraglich vereinbart. Außerdem sind die hier verwendeten Zwischenwerte gerundet, in der Praxis liefert die Honorartafel exakte Stufenwerte, keine linear interpolierten Beträge.

Bei sehr großen Projekten, deren anrechenbare Kosten die Obergrenze der regulären Honorartafeln überschreiten, greift diese Berechnung nur, wenn eine erweiterte Tafel vertraglich vereinbart wurde, andernfalls fehlen verbindliche Berechnungsgrundlagen. Fehlt diese Vereinbarung, entsteht eine Regelungslücke, die im Streitfall vor Gericht landen kann.

Am Ende zeigt das Beispiel vor allem eines: Ohne eine schriftliche Honorarvereinbarung in Textform, die Zone, anrechenbare Kosten und beauftragte Leistungsphasen konkret benennt, bleibt jede Nachrechnung angreifbar. Genau deshalb ist die vertragliche Absicherung, nicht nur die Rechenformel selbst, der eigentliche Schlüssel zu einem belastbaren Honorar.

Vertragspraxis: Textform, Umbauzuschlag und besondere Leistungen

Die reine Rechenformel nützt wenig, wenn der Vertrag selbst Lücken lässt. Drei vertragliche Punkte entscheiden in der Praxis am häufigsten darüber, ob ein Honorar später anerkannt oder gerichtlich angefochten wird.

Die Textformpflicht. Nach §7 HOAI muss eine Honorarvereinbarung, die vom Basishonorarsatz abweicht, in Textform erfolgen. Das bedeutet: E-Mail oder ein unterschriebenes Dokument reichen aus, eine rein mündliche Absprache nicht. Fehlt diese Textform, gilt automatisch der Basishonorarsatz, unabhängig davon, was die Parteien tatsächlich besprochen haben. Das trifft in der Praxis öfter Elektroplaner als Auftraggeber, weil viele kleinere Aufträge noch immer auf Zuruf vereinbart werden.

Der Umbauzuschlag. Bei Umbauten oder Modernisierungen darf ein Zuschlag zum Grundhonorar vereinbart werden, weil solche Projekte oft aufwendiger sind als Neubauten. Wird dazu keine schriftliche Vereinbarung getroffen, greift bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad eine unwiderlegbare Vermutung von 20 %. Das kann für den Auftraggeber teurer werden als ein individuell verhandelter, niedrigerer Satz, und für den Planer riskanter, falls der tatsächliche Mehraufwand höher liegt als 20 %.

Besondere Leistungen klar abgrenzen. Anlage 15 unterscheidet zwischen Grundleistungen, die im Honorar der Leistungsphase enthalten sind, und Besonderen Leistungen, die zusätzlich vergütet werden müssen. Diese Grenze ist eine der häufigsten Streitquellen zwischen Bauherren und Elektroplanern, weil beide Seiten oft unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was „normal“ zur Leistungsphase gehört.

Für die Vertragsverhandlung empfehlen sich folgende Vorbereitungen:

  • Eine schriftliche Leistungsbeschreibung, die konkret benennt, welche Teilleistungen aus Anlage 15 beauftragt sind.
  • Eine explizite Liste der als Besondere Leistungen vereinbarten Zusatzaufgaben, mit jeweils eigenem Vergütungsansatz.
  • Eine dokumentierte Begründung der gewählten Honorarzone, damit spätere Nachfragen nicht zu Neuverhandlungen führen.
  • Ein Protokoll über eventuelle Änderungen im Projektverlauf, weil sich Leistungsumfang und damit anrechenbare Kosten häufig im Bauverlauf verschieben.

Eine bewährte Vertragsklausel lautet in etwa: Wird keine Honorarhöhe vereinbart, gilt der Basishonorarsatz laut HOAI als vereinbart, Abweichungen bedürfen der Textform. Eine solche Formulierung nimmt späteren Diskussionen über die Beweislast bereits im Vorfeld die Grundlage.

IET-Berlin-Empfehlungen: Dokumentation und Schutz vor Honorarstreit

Aus der Projektpraxis zeigt sich immer wieder derselbe Befund: Die meisten Honorarstreitigkeiten entstehen nicht durch böswillige Absicht, sondern durch unklare oder zu späte Dokumentation. Wird die Elektrotechnik erst spät in die Planung integriert, fehlt oft die Zeit, anrechenbare Kosten und Honorarzone sauber zu begründen, bevor die ersten Leistungsphasen bereits abgerechnet werden.

Eine frühzeitige Einbindung der Elektrotechnik in die Gesamtplanung schafft dagegen von Anfang an eine belastbare Kostengrundlage. Das erleichtert nicht nur die Honorarermittlung, sondern verbessert auch die technische Abstimmung mit Architektur und anderen Gewerken, gerade bei Themen wie Energiemanagement oder integrierter Ladeinfrastruktur, die zunehmend Teil moderner Elektroplanung sind.

Für die Praxis empfiehlt sich folgende Dokumentationsstruktur:

  • Eine vollständige Objektliste mit Zuordnung jeder Anlagengruppe zur jeweiligen Honorarzone, begründet anhand der Bewertungsmerkmale.
  • Eine Kostengrundlage nach DIN 276, aus der sich die anrechenbaren Kosten nachvollziehbar ableiten lassen.
  • Protokolle zu allen Abgrenzungen zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen, idealerweise vor Beginn der jeweiligen Leistungsphase festgehalten.
  • Eine schriftliche Honorarvereinbarung in Textform, die Zone, Kosten und beauftragte Leistungsphasen konkret benennt.

IET-Berlin begleitet Bauherren, Architekten und Generalunternehmer genau bei diesen Schritten, von der Grundlagenermittlung über die Vorplanung bis zur laufenden Kostenkontrolle während der Bauüberwachung. Wer die Honorarbasis von Anfang an transparent dokumentiert, reduziert das Risiko, dass Leistungsphasen im Nachhinein neu verhandelt werden müssen.

Persönliche Perspektive: Praxiserkenntnisse aus der Projektarbeit

Die meisten Honorarstreitigkeiten, die ich in der Elektroplanung beobachte, entstehen nicht an der Rechenformel selbst, sondern an der Zonenzuordnung und an der Grenze zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung. Beide Seiten gehen oft mit unterschiedlichen Annahmen in den Vertrag, ohne das je auszusprechen.

Meine Kernempfehlung bleibt deshalb schlicht: Legen Sie Honorarzone, anrechenbare Kosten und den Umfang der beauftragten Leistungsphasen schriftlich fest, bevor die erste Rechnung geschrieben wird. Diese eine Maßnahme verhindert einen Großteil der Konflikte, die ich in der Praxis sehe, weil sie beiden Seiten von Anfang an dieselbe Rechengrundlage gibt.

Wo die Einstufung tatsächlich strittig ist, etwa bei hybriden Anlagen mit stark unterschiedlichen Komplexitätsgraden, lohnt sich eine fachliche Einschätzung von außen, bevor aus einer Unklarheit ein echter Streit wird.

— Alexander Blau

IET-Berlin: Leistungen zur HOAI-Honorarermittlung für Elektrotechnik

Sie planen ein Bauvorhaben und wollen von Anfang an eine belastbare, nachvollziehbare Honorargrundlage statt eines Streits über Zonen und anrechenbare Kosten im Nachgang? Die komplette elektrotechnische Fachplanung kann Bauherren, Architekten und Generalunternehmer von spezialisierten Dienstleistern übernommen werden, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, jeweils mit Dokumentation der Berechnungsgrundlagen nach HOAI.

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Das Leistungsspektrum deckt alle neun Leistungsphasen ab: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung, ergänzt durch Vergabevorbereitung, Bauüberwachung und Objektbetreuung. Dazu kommen spezialisierte Beratungsleistungen zu Energiemanagement, Photovoltaik und Ladeinfrastruktur, die zunehmend Teil moderner Elektroprojekte werden. Honorarvereinbarungen werden oft in Textform mit Zonen- und Kostenzuordnung festgehalten.

Für konkrete Projekte oder die Prüfung eines bestehenden Angebots sollte man den Kontakt zu Fachplanern suchen.

Quellen

Für eine belastbare Prüfung der eigenen Honorarberechnung führt kein Weg an den Primärquellen vorbei. Der vollständige HOAI-2021-Text bei hoai.de enthält alle Honorartafeln im Original. Amtliche Fassungen samt späteren Änderungen finden sich im Bundesgesetzblatt, die zuverlässigste Quelle bei rechtlichen Unklarheiten.

Kommentierte Fassungen von §55 und §56, etwa bei Dejure oder LexMea, erleichtern das schnelle Nachschlagen einzelner Werte und Prozentsätze. Wer die praktische Umsetzung sucht, findet bei IET-Berlin vertiefende Ressourcen zu einzelnen Leistungsphasen und zur Abgrenzung von Besonderen Leistungen.

FAQ

Wie hoch ist das Honorar nach der HOAI für Elektrotechnik?

Das Honorar ergibt sich aus der Honorartafel in §56, abhängig von anrechenbaren Kosten und Honorarzone, und wird dann nach dem Prozentanteil der beauftragten Leistungsphasen aus §55 verteilt. Eine pauschale Zahl gibt es nicht, jedes Projekt braucht eine eigene Berechnung.

Wo finde ich die aktuelle HOAI-Honorartafel?

Die aktuellen Honorartafeln stehen im vollständigen Verordnungstext der HOAI 2021 sowie in kommentierten Fassungen von §56 bei Rechtsportalen wie LexMea.

Wie hoch darf ein Honorar für Elektrotechnik-Planung sein?

Mit einer wirksamen Textform-Vereinbarung können Auftraggeber und Planer innerhalb der in §56 dargestellten Bandbreite oder auch frei verhandeln, seit die verbindliche Preisbindung durch das EuGH-Urteil entfallen ist.

Was passiert, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde?

Dann greift automatisch der gesetzliche Basishonorarsatz nach §7 HOAI, unabhängig von mündlichen Absprachen zwischen Auftraggeber und Planer.

Unterstützt IET-Berlin bei der Prüfung eines Honorarangebots für Elektrotechnik?

IET-Berlin begleitet Bauherren und Architekten bei der elektrotechnischen Fachplanung über alle Leistungsphasen und dokumentiert Honorargrundlagen wie Zonenzuordnung und anrechenbare Kosten transparent, ideal für Leser, die ein bestehendes Angebot einordnen möchten.

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