Kurz:
- Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB sind Planungs- und Bauleistungen nach dem Kartellvergaberecht zu vergeben, für Planungsleistungen gilt die VgV. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert ohne Umsatzsteuer.
- Der technische Maßstab für den Bund ist die AMEV-Empfehlung Nr. 177 „EltAnlagen“ (Stand 24. April 2025), die das BMWSB am 12. Mai 2025 eingeführt hat. Sie enthält erstmals ein eigenes Kapitel zum Betrieb sowie Kapitel zu Photovoltaik und Ladeinfrastruktur.
- Länder und Kommunen führen AMEV-Empfehlungen eigenständig ein. Berlin hat die Vorgängerfassung per Rundschreiben verbindlich gemacht, der aktuelle Einführungsstand ist im Einzelfall zu prüfen.
- Normen gelten nur in ihrem Anwendungsbereich: DIN 18015 betrifft Wohngebäude, für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand sind die einschlägigen VDE-Bestimmungen und die AMEV-Hinweise heranzuziehen.
- Der Bauherr trägt Verantwortung für die Auswahl geeigneter Planer und Errichter. Eine sorgfältige Eignungsprüfung und eine lückenlose Dokumentation in der Bauüberwachung sind aktiver Haftungsschutz.
Der vergaberechtliche Rahmen
Für öffentliche Auftraggeber beginnt jedes elektrotechnische Projekt nicht mit einem Schaltplan, sondern mit der Frage, wie die Leistung zu vergeben ist. Nach § 106 GWB gilt der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Die Schwellenwerte selbst ergeben sich aus den EU-Vergaberichtlinien und werden in regelmäßigen Abständen angepasst. Vor jeder Kostenschätzung sollte daher der zum Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung geltende Wert geprüft werden, statt eine Zahl aus einem früheren Projekt zu übernehmen.
Entscheidend ist die Ermittlung des Auftragswerts. Planungsleistungen für ein Bauvorhaben dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, um unter den Schwellenwert zu gelangen. Lose und Optionen fließen in die Schätzung ein. Für die Elektrotechnik bedeutet das: Wer die Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemeinsam mit Heizung, Lüftung und Sanitär betrachtet, erreicht den Schwellenwert deutlich früher, als es die Einzelbetrachtung vermuten lässt.
Die Vergabeverordnung (VgV) regelt das Verfahren oberhalb der Schwellenwerte und verweist für Bauaufträge ergänzend auf die VOB/A. Für die Ausschreibung der späteren Bauleistung ist zudem ein Punkt der VgV in der Gesamtfassung von praktischer Bedeutung: Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs- oder Funktionsanforderungen, darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn es diese Anforderungen erfüllt. Eine funktionale Beschreibung eröffnet also Gestaltungsspielraum für Bieter, verlangt aber vom Auftraggeber präzise formulierte Anforderungen. Ungenaue Leistungsverzeichnisse sind in der Praxis eine der häufigsten Ursachen für Nachträge und Streit bei der Abnahme.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte richtet sich die Vergabe nach dem Haushaltsrecht des Bundes, des jeweiligen Landes oder der Kommune. Auch hier gelten Grundsätze wie Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung. Die Vergabestelle sollte deshalb frühzeitig festlegen, welche Verfahrensart vorgesehen ist, da sich daraus Fristen und der Umfang der Vergabeunterlagen ableiten.

AMEV „EltAnlagen“ 2025: der technische Maßstab der öffentlichen Hand
Der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) gibt Empfehlungen heraus, die speziell auf öffentliche Gebäude zugeschnitten sind. Für die Elektrotechnik ist die AMEV-Empfehlung Nr. 177 „EltAnlagen“ mit Stand 24. April 2025 maßgeblich. Sie ersetzt die „EltAnlagen 2020“ und berücksichtigt die seit 2020 eingetretenen ordnungsrechtlichen und normativen Änderungen. Nach Angabe des AMEV wurde sie mit Erlass des BMWSB vom 12.05.2025 eingeführt und gilt damit als technische Arbeitshilfe für Baumaßnahmen des Bundes.
Was die Fassung 2025 neu regelt
Nach der Übersichtsseite des AMEV richtet sich die Empfehlung ausdrücklich an Bauherren und Betreiber öffentlicher Gebäude und umfasst Planung, Bau und Betrieb. Die wesentlichen Neuerungen:
- Betrieb: Erstmals enthält die Empfehlung ein eigenes Kapitel zu Anlagenorganisation, betrieblicher Organisation, Sicherheit im Betrieb und Instandhaltung.
- Photovoltaik: Gebäudebezogene PV-Anlagen sind in einem eigenen Kapitel zusammengefasst, einschließlich einer Risikoabschätzung für gebräuchliche Materialien der Dacheindeckung und Dachdämmung sowie der solaren Nutzung von Gründächern.
- Ladeinfrastruktur: Die Hinweise zur Elektromobilität stehen nun in einem eigenen Kapitel, um Baudienststellen beim Aufbau von Ladepunkten in ihren Liegenschaften zu unterstützen.
- Fehlerlichtbögen: Mit Bezug auf Abschnitt 421.7 der DIN VDE 0100-420 stellt die Empfehlung eine Praxishilfe für die Risiko- und Sicherheitsbewertung betroffener Räume und Orte vor.
- Lebenszyklus: Erweiterte Hinweise zu Energieeffizienz und Folgekosten sollen eine Betrachtung von der Planung bis zur Demontage und Entsorgung fördern.
Anschlussleistung früh und belastbar ermitteln
Für öffentliche Bauherren besonders nützlich sind die Kennwerte, mit denen sich die elektrische Anschlussleistung bereits in frühen Planungsphasen überschlägig bestimmen lässt. Die Empfehlung enthält dafür spezifische Viertelstunden-Leistungen je Gebäudeart sowie Gesamt-Gleichzeitigkeitsfaktoren, die auf Erfahrungswerten öffentlicher Baudienststellen beruhen:
| Gebäudeart | Gesamt-Gleichzeitigkeitsfaktor |
|---|---|
| Verwaltungsgebäude | 0,5 bis 0,7 |
| Schulen, geisteswissenschaftliche Institute | 0,5 bis 0,7 |
| Hörsaalgebäude, Versammlungsräume | 0,6 bis 0,8 |
| Krankenhäuser | 0,5 bis 0,75 |
| Kindergärten, Kindertagesstätten | 0,5 bis 0,7 |
| Experimentieranlagen, Werkstätten | 0,2 bis 0,5 |
Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden unterschiedlicher Nutzung kommen zusätzlich Gebäude-Gleichzeitigkeitsfaktoren von 0,7 bis 0,9 hinzu. Die Empfehlung weist außerdem darauf hin, dass Elektromobilität in den Tabellenwerten noch nicht vollständig abgebildet ist und dass Photovoltaik, Blockheizkraftwerke oder Ersatzstromversorgungsanlagen Lastgang und Leistungsbedarf aus dem öffentlichen Netz beeinflussen. Diese Anlagen sind daher bei der Dimensionierung von Anfang an mitzudenken.
Ebenfalls früh zu klären ist die Netzanbindung. Die AMEV nennt zwei Varianten: eine Netzstation im Eigentum des Verteilnetzbetreibers mit niederspannungsseitiger Übergabe oder eine kundeneigene Station mit mittelspannungsseitiger Übergabe und Messung. Zudem ist zu prüfen, ob benachbarte eigene Gebäude über eine neue Trafostation versorgt werden können und ob künftige Erweiterungen zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich soll die Planung den Endausbau berücksichtigen, und Nutzer, Betreiber sowie Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind bereits in der Konzeptphase einzubinden.
Einführung in Ländern und Kommunen
Die Einführung durch den Bund bindet nicht automatisch Länder und Kommunen. In Berlin wurde die Vorgängerempfehlung Nr. 159 nach Angabe der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit dem Rundschreiben SenStadtWohn Z MI Nr. 02/2020 für das öffentliche Bauen verbindlich eingeführt und ist bei Neubau und Sanierung anzuwenden. Ob und ab wann die Fassung 2025 im jeweiligen Land gilt, sollte die Bauverwaltung vor Beginn der Planung schriftlich festhalten. Diese Festlegung gehört in die Grundlagenermittlung, nicht in die Ausführungsplanung.
Normen: welche wofür gelten
Normen bilden den Stand der Technik ab, gelten aber jeweils nur in ihrem Anwendungsbereich. In Ausschreibungen öffentlicher Bauherren finden sich immer wieder Verweise auf Normen, die für das konkrete Gebäude gar nicht einschlägig sind. Eine saubere Zuordnung schützt vor Widersprüchen im Leistungsverzeichnis.
| Regelwerk | Anwendungsbereich | Relevanz für öffentliche Bauherren |
|---|---|---|
| DIN 18015-1:2020-05 | Elektrische Anlagen in Wohngebäuden, einschließlich Installationsplänen und Dokumentation | Kommunaler und landeseigener Wohnungsbau, Wohnheime |
| DIN 18015-4:2022-08 | Gebäudesystemtechnik in Wohngebäuden, etwa Sonnenschutz, Heizen, Lüften, Kühlen und Zutrittskontrolle | Vernetzte Funktionen im Wohnungsbau |
| DIN 14676-1, Ausgabe 2025-05 | Rauchwarnmelder in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung | Wohnungsbau; keine Grundlage für Brandmeldeanlagen |
| DIN EN 1838 | Notbeleuchtung für bauliche Anlagen | Schulen, Verwaltungsbauten, Versammlungsstätten |
| DIN VDE 0100-420, Abschnitt 421.7 | Schutz gegen die Auswirkungen von Fehlerlichtbögen | Risikobewertung nach AMEV „EltAnlagen“ |
Für Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen, Ersatzstrom, Beleuchtung und Gebäudeautomation hält der AMEV eigene Empfehlungen bereit, etwa „BMA 2019“, „EMA/ÜMA 2019“ oder „Ersatzstrom“, wie die Broschürenübersicht des AMEV zeigt. Wie konkret diese Empfehlungen werden, verdeutlicht die AMEV-Empfehlung zu elektronischen Zutrittskontrollanlagen: Sie rät aus Gründen der Datensicherheit davon ab, in öffentlichen Gebäuden Türen per Smartphone-App zu öffnen. Solche Vorgaben weichen vom Marktstandard ab und müssen dem Fachplaner bekannt sein, bevor er Systeme auswählt.
Was öffentliche Bauherren in jeder Leistungsphase verlangen sollten
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gliedert die Fachplanung der Technischen Ausrüstung in neun Leistungsphasen. Für öffentliche Auftraggeber empfiehlt sich, die Anforderungen an die Elektrotechnik phasenbezogen zu formulieren:
- Grundlagenermittlung: Festlegung der verbindlichen Regelwerke (AMEV-Fassung, Landesrundschreiben, Nutzervorgaben), Bedarfsklärung mit Nutzer und Betreiber, erste Abschätzung der Anschlussleistung.
- Vorplanung: Variantenvergleich zur Netzanbindung, Eigentumsfrage der Trafostation, erste Konzepte für PV, Ladeinfrastruktur und Ersatzstrom.
- Entwurfsplanung: Dimensionierung, Raumbedarf für elektrische Betriebsräume und Trassen, Kostenberechnung, Abstimmung mit Gebäudeautomation und Brandschutz.
- Genehmigungsplanung: Zuarbeit zu Brandschutzkonzept und Bauantrag, Abstimmung mit Verteilnetzbetreiber und Behörden.
- Ausführungsplanung: ausführungsreife Pläne, Schemata und Detailangaben, die eine eindeutige Ausschreibung ermöglichen.
- Vorbereitung der Vergabe: produktneutrale, vollständige Leistungsverzeichnisse und ein bepreistes Leistungsverzeichnis als Vergleichsmaßstab.
- Mitwirkung bei der Vergabe: Prüfung und Wertung der Angebote, Aufklärung von Unklarheiten, Vergabevorschlag.
- Objektüberwachung: Überwachung der Ausführung, Dokumentation der Prüfungen, Mitwirkung an Abnahme und Inbetriebnahme.
- Objektbetreuung: Begehung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen und Überwachung der Mängelbeseitigung.
Ergänzend empfiehlt der AMEV für größere Vorhaben ein Technisches Monitoring. Nach der AMEV-Empfehlung Technisches Monitoring 2025 werden dabei in den Leistungsphasen 3 bis 7 funktionale Ziele und Vorgaben für die datenbasierte Überprüfung dokumentiert, in Leistungsphase 8 folgt ein Probebetrieb vor Abnahme und Übergabe. Für die Elektrotechnik heißt das: Zähler- und Messkonzepte müssen so geplant sein, dass die späteren Daten tatsächlich verfügbar sind.
Arbeitssicherheit, Eignung und Haftung
Elektrische Anlagen in öffentlichen Gebäuden werden von vielen Menschen genutzt, häufig von Kindern, älteren Personen oder Besuchern ohne Ortskenntnis. Fehler in Planung oder Ausführung wirken sich daher besonders schwer aus. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt klar, dass eine Gefährdung durch elektrischen Schlag oder Störlichtbogen bereits vorliegt, wenn die Spannung zwischen einem aktiven Teil und Erde oder zwischen aktiven Teilen höher als 25 V Wechselspannung ist. Bei Arbeiten an der Anlage sind die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten: freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, erden und kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
Für den öffentlichen Bauherrn folgt daraus eine konkrete Pflicht zur Organisation. Die Bauüberwachung sollte die Dokumentation dieser Sicherheitsmaßnahmen ausdrücklich einfordern, ebenso die Prüfprotokolle der Erstprüfung vor Inbetriebnahme. Fehlt diese Dokumentation, lässt sich im Schadensfall kaum nachweisen, dass die Verantwortlichen ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Die Eignungsprüfung ist dabei mehr als eine Formalität. Der Auftraggeber trägt Mitverantwortung für die Auswahl von Fachplanern und ausführenden Betrieben. Für das Elektrotechniker-Handwerk beschreibt die Elektrotechnikermeisterverordnung von 2024 in § 2 unter anderem, dass Meister einen Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen können. In den Vergabeunterlagen sollten öffentliche Auftraggeber daher Nachweise verlangen, die zum Projekt passen: Referenzen mit vergleichbaren öffentlichen Gebäuden, die Benennung der verantwortlichen Elektrofachkraft und ein Konzept für Prüfung und Dokumentation. Wenn Sie unsicher sind, welche Nachweise für Ihr Verfahren zulässig und angemessen sind, stimmen Sie die Eignungskriterien vor der Bekanntmachung mit Ihrer Vergabestelle oder einem im Vergaberecht tätigen Rechtsanwalt ab.

Photovoltaik, Ladeinfrastruktur und Energiekonzept
Die AMEV „EltAnlagen“ widmet Photovoltaik und Elektromobilität in der Fassung 2025 erstmals eigene Kapitel. Für die Elektrotechnik verschiebt sich der Schwerpunkt damit von der reinen Versorgung hin zum Zusammenspiel von Erzeugung, Speicherung, Verbrauch und Messung. Eine PV-Anlage auf dem Schuldach beeinflusst den Netzanschluss ebenso wie zwanzig Ladepunkte im Hof eines Verwaltungsgebäudes. Beide Themen gehören deshalb in die Leistungsphasen 1 bis 3 und nicht erst in eine spätere Nachrüstung.
Bei Dachanlagen entscheidet die Abstimmung mit Tragwerk, Dachaufbau und Brandschutz über Wirtschaftlichkeit und Genehmigungsfähigkeit. Wie eine strategische Planung von PV-Dachanlagen die Effizienz von Installation und Betrieb steigert, zeigt auch die internationale Praxis: Statik, Dachnutzung und elektrische Einbindung werden gemeinsam betrachtet, bevor Module ausgewählt werden. Für öffentliche Gebäude kommt die AMEV-Risikoabschätzung für Dachmaterialien und Gründächer hinzu.
Bei der Ladeinfrastruktur ist die Frage der Anschlussleistung zentral. Lastmanagement, Abrechnung und die Integration in die Gebäudeautomation sollten frühzeitig festgelegt werden. Vertiefende Hinweise bietet der Beitrag zur Ladeinfrastruktur für Neubauten. Zum Zusammenspiel der Gewerke empfiehlt sich der Leitfaden Gebäudeautomation für Bauherren und Architekten, und wer die Energieversorgung einer Liegenschaft ganzheitlich aufstellen will, findet im Beitrag Was ist ein Energiekonzept? die Grundlagen.
Unsere Sicht: Anforderungen gehören an den Anfang
In unserer Planungspraxis für Bauherren in Berlin, Brandenburg und bundesweit zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Die meisten Probleme in öffentlichen Elektroprojekten entstehen nicht auf der Baustelle, sondern in den ersten Wochen der Planung. Wenn nicht schriftlich festgelegt ist, welche AMEV-Fassung gilt, welche Nutzervorgaben bestehen und wie der Netzanschluss aussehen soll, werden diese Fragen später unter Zeitdruck und zu höheren Kosten beantwortet.
Wir empfehlen öffentlichen Bauherren deshalb, die Grundlagenermittlung nicht als Pflichtübung zu behandeln. Sie ist der Ort, an dem Regelwerke, Energieziele, PV und Ladeinfrastruktur zu einem belastbaren Konzept verbunden werden. Ebenso wichtig ist eine Bauüberwachung, die Prüfungen und Sicherheitsmaßnahmen nicht nur stichprobenartig, sondern nachvollziehbar dokumentiert. Diese Dokumentation ist es, die dem Bauherrn im Streitfall Rechtssicherheit gibt.
Unser Anspruch ist eine Planung, die präzise genug für eine eindeutige Vergabe und flexibel genug für die Anforderungen der Nutzer ist, mit nachhaltigen Energiekonzepten, die über den gesamten Lebenszyklus tragen.
— Alexander Blau
Fachplanung Elektrotechnik für öffentliche Auftraggeber
IET-Berlin übernimmt die elektrotechnische Fachplanung für Neubauten, Umbauten und Modernisierungen von der Grundlagenermittlung über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung bis zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, der Objektüberwachung und der Objektbetreuung. Dazu gehören technische Pläne, Leistungsverzeichnisse, Kostenkalkulationen und die Koordination mit Behörden und ausführenden Unternehmen sowie Beratung zu Energiemanagement, Photovoltaik und Ladeinfrastruktur. Sprechen Sie uns an: Über die Leistungsübersicht von IET-Berlin erreichen Sie unser Team für ein erstes Gespräch zu Ihrem Vorhaben.
Häufige Fragen
Ist die AMEV-Empfehlung „EltAnlagen“ für Kommunen verbindlich?
Die AMEV-Empfehlungen sind zunächst Empfehlungen. Verbindlich werden sie durch Einführung, etwa per Erlass des BMWSB für den Bund oder per Rundschreiben eines Landes. Kommunen sollten bei ihrer Landesbauverwaltung klären, ob eine Einführung vorliegt, und die Anwendung andernfalls vertraglich vereinbaren.
Gilt DIN 18015 auch für Schulen und Verwaltungsgebäude?
Nein, DIN 18015 regelt elektrische Anlagen in Wohngebäuden. Für Schulen, Verwaltungsbauten und Versammlungsstätten sind die einschlägigen Teile der DIN VDE 0100, Normen wie DIN EN 1838 für die Notbeleuchtung sowie die AMEV-Empfehlungen heranzuziehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist der Anwendungsbereich für jeden Teil gesondert zu bestimmen.
Ab wann muss die Elektroplanung europaweit ausgeschrieben werden?
Sobald der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert nach § 106 GWB erreicht oder überschreitet. Lose und Optionen sind in die Schätzung einzubeziehen. Da die Schwellenwerte regelmäßig angepasst werden, ist der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltende Wert maßgeblich.
Welche Nachweise sollten öffentliche Bauherren von Elektrofachplanern verlangen?
Sinnvoll sind Referenzen mit vergleichbaren öffentlichen Gebäuden, die Benennung verantwortlicher Projektleiter, Kenntnisse der AMEV-Empfehlungen und ein Konzept für Dokumentation und Bauüberwachung. Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und angemessen sein. Im Zweifel stimmen Sie die Kriterien mit Ihrer Vergabestelle ab.
Quellen
- § 106 GWB, Schwellenwerte
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverordnung (VgV), PDF-Fassung
- AMEV-Empfehlung Nr. 177 „EltAnlagen“ (2025)
- AMEV: Übersichtsseite EltAnlagen
- AMEV: Aktuelles, Einführungserlass
- AMEV: Broschürenübersicht
- AMEV: Elektronische Zutrittskontrollanlagen eZKA
- AMEV: Technisches Monitoring 2025
- Berlin.de: Technische Gebäudeausrüstung, elektrische Anlagen
- DIN 18015-1:2020-05
- DIN 18015-4:2022-08
- DIN 14676-1
- DIN EN 1838
- BAuA: Elektrischer Schlag und Störlichtbogen
- § 2 ElektroTechMstrV

