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Klare Leistungsgrenzen im Angebot verhindern den späteren Honorarstreit

Bei den meisten Auseinandersetzungen über Planerhonorare geht es gar nicht um die Höhe. Gestritten wird darüber, was dafür geschuldet war. Der Auftraggeber hat eine Leistung erwartet, der Planer sie erbracht und niemand hat sie vorher beschrieben. Seit 2021 ist die Vertragsgestaltung dafür noch wichtiger geworden, weil die HOAI keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vorgibt. Nach § 7 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung über die Höhe, gilt für die Grundleistungen der Basishonorarsatz. Die Leistungsbilder der HOAI geben also den Rahmen, die konkrete Vereinbarung füllt ihn aus.

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Warum das Angebot der entscheidende Text ist

Das Angebot wird in der Praxis meist zur Grundlage des Vertrags, oft wortgleich. Was dort unscharf steht, bleibt im Vertrag unscharf. Besonders deutlich wird das bei den Besonderen Leistungen. Nach § 3 HOAI können sie zusätzlich zu den Grundleistungen vereinbart werden, und ihre Aufzählung in den Leistungsbildern ist ausdrücklich nicht abschließend. Was nicht vereinbart ist, ist nicht beauftragt, und wer es trotzdem erbringt, trägt den Aufwand meist selbst.

Hinzu kommt eine Formalie mit Folgen. Richtet sich das Angebot an einen Verbraucher, muss der Planer vor der Abgabe der verbindlichen Erklärung in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte der HOAI vereinbart werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis oder kommt er zu spät, gilt der Basishonorarsatz. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Formulierungen, die typische Streitpunkte entschärfen

Die Konflikte entstehen fast immer an denselben Stellen. Die folgende Übersicht stellt unscharfe Formulierungen präziseren gegenüber.

So lieber nichtSo besserWorum es geht
Planung der ElektrotechnikFachplanung Technische Ausrüstung, Anlagengruppen 4 und 5, Leistungsphasen 1 bis 8Welche Anlagengruppen und welche Phasen überhaupt beauftragt sind
Bestandsaufnahme nach BedarfBegehung, Sichtung vorhandener Unterlagen und Aufnahme von Hauptverteilung und Steigleitungen als Besondere Leistung mit eigenem HonoraransatzUmfang und Tiefe der Bestandsaufnahme, die keine Grundleistung ist
Einschließlich aller erforderlichen AbstimmungenTeilnahme an acht Planungsbesprechungen, weitere Termine nach AufwandZahl der Termine, die im Honorar enthalten sind
Planunterlagen in üblichem UmfangPläne als PDF und im CAD-Format, ein Planlauf je LeistungsphaseFormat, Datenübergabe und Zahl der Planläufe
Überarbeitungen sind inklusiveEine Überarbeitung je Leistungsphase enthalten, Änderungen des Auftraggebers danach nach AufwandAbgrenzung zwischen Fortschreibung und geänderter Planung
WartungsplanungAusschreibung der Wartung auf Grundlage bestehender Regelwerke enthalten, abweichende Wartungskonzepte als Besondere LeistungTrennung zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung
Beispielformulierungen zur Orientierung. Sie ersetzen keine Vertragsprüfung und sind im Einzelfall an Projekt und Leistungsumfang anzupassen.

 

Der größte Hebel steckt in den Mengenangaben. Begriffe wie üblich, erforderlich oder angemessen verschieben die Auslegung in die Zukunft, Zahlen beenden die Diskussion vorher. Dasselbe gilt für Annahmen, auf denen das Angebot beruht, etwa die unterstellte Zahl der Geschosse, die angenommene Anschlussleistung oder die Vollständigkeit der übergebenen Bestandsunterlagen. Werden sie genannt, lässt sich eine Abweichung später als Änderung behandeln.

Ebenso wichtig ist die Beschreibung dessen, was der Auftraggeber beisteuert. Dazu gehören prüffähige Bestandsunterlagen, Angaben der Nutzer, Daten von Maschinenlieferanten und die Benennung eines Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis. Fehlen diese Mitwirkungsleistungen, verzögert sich die Planung, und ohne eine Beschreibung im Angebot lässt sich das später kaum sauber zuordnen.

Besondere Leistungen sichtbar machen, ohne das Angebot zu überladen

Ein Angebot, das jede denkbare Leistung auflistet, liest niemand. Bewährt hat sich eine Dreiteilung. Im ersten Teil stehen die beauftragten Grundleistungen je Leistungsphase mit dem jeweiligen Honoraranteil. Im zweiten Teil stehen die ausdrücklich vereinbarten Besonderen Leistungen, jeweils mit Umfang und eigenem Honoraransatz. Im dritten Teil steht eine kurze Liste der Leistungen, die nicht enthalten sind.

Dieser dritte Teil ist der wirksamste und zugleich kürzeste. Fünf bis zehn Zeilen reichen meist aus, weil sich die Erwartungen auf wenige Punkte konzentrieren. Typisch sind Bestandsaufnahme, allpolige Stromlaufpläne, Maschinenanschlussplanung, gewerkeübergreifende Projektsteuerung, Leistungen der Fördermittelbeantragung und die Prüfung von Montage- und Werkstattplänen. Wichtig ist der Ton. Die Liste ist kein Haftungsausschluss, sie ist ein Angebot zur Klärung, und sie lässt sich mit dem Hinweis versehen, dass diese Leistungen jederzeit zusätzlich beauftragt werden können.

Was im Projektverlauf dazugehört

Ein klares Angebot wirkt nur, wenn die Linie im Projekt gehalten wird. Dazu gehört, zusätzliche Leistungen anzuzeigen, bevor sie erbracht werden, und nicht erst mit der Schlussrechnung. Dazu gehört auch, Änderungen des Auftraggebers als solche zu benennen, weil sich daraus eine Anpassung des Honorars ergeben kann. Und dazu gehört eine Dokumentation der Besprechungsergebnisse, weil sich am Ende eines langen Projekts niemand mehr erinnert, wer wann was gewünscht hat. Eine kurze Notiz nach der Besprechung kostet zehn Minuten und ersetzt im Zweifel eine lange Diskussion über Erinnerungen.

Fazit

Seit dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts entscheidet die Vereinbarung darüber, was geschuldet ist und was es kostet. Ein Angebot, das Anlagengruppen, Leistungsphasen, Mengen und Annahmen benennt und am Ende kurz sagt, was nicht enthalten ist, verhindert die meisten Konflikte, bevor sie entstehen. IET-Berlin beschreibt den Leistungsumfang im Angebot und im Vertrag so, dass Auftraggeber von Anfang an wissen, welche Leistungen enthalten sind und welche gesondert zu beauftragen wären.

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