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LED-Rollout 2.0 wird 2026 zur Frage von Steuerung, Förderung und Betrieb

Die Umstellung auf LED ist in den meisten Nichtwohngebäuden längst beschlossene Sache. Die gängigen Leuchtstofflampen sind in der EU seit 2023 weitgehend vom Markt genommen, und in vielen Bürogebäuden, Schulen und Hallen steht der Leuchtentausch ohnehin an. Im Sommer 2026 haben sich allerdings zwei Rahmenbedingungen verschoben, die jede LED-Sanierung betreffen. Für neue Anträge ab dem 21. Juli 2026 fördert die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) keine Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden mehr. Und das seit dem 29. Juli 2026 geltende Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das bisherige Gebäudeenergiegesetz, verlangt in vielen Nichtwohngebäuden bis Ende 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung. Damit rücken Steuerung und Betrieb in den Mittelpunkt der Planung.

gutachter

Tauschgeschäft oder Modernisierungsprojekt

Ein reiner Tausch ersetzt alte Leuchten eins zu eins durch LED-Leuchten an denselben Positionen, ohne Lichtberechnung und ohne neue Steuerung. In Lagern, Technikräumen oder Nebenflächen mit wenigen Betriebsstunden kann das wirtschaftlich vertretbar sein. Zum Modernisierungsprojekt wird die Maßnahme, sobald einer von vier Punkten zutrifft. Die Beleuchtung dient Arbeitsplätzen, für die DIN EN 12464-1 und die ASR A3.4 konkrete Anforderungen stellen. Das Gebäude fällt unter die erweiterte Pflicht zur Gebäudeautomation. Es soll eine Förderung beantragt werden. Oder die Nutzung der Flächen ändert sich absehbar. In all diesen Fällen müssen Lichtverteilung, Regelung und Nachweise von Anfang an zusammen geplant werden.

Förderung nach dem Aus in der BEG

Bisher wurde energieeffiziente Innenbeleuchtung in Nichtwohngebäuden über das BAFA mit 15 Prozent bezuschusst. Diese Einzelmaßnahme ist mit der BEG-Reform entfallen, Anträge vor dem 21. Juli 2026 laufen nach der bisherigen Fassung weiter. Für Unternehmen gibt es damit derzeit keinen eigenen Bundeszuschuss mehr für die LED-Sanierung von Innenräumen.

Kommunen, kommunale Unternehmen, Vereine und Bildungseinrichtungen können weiterhin die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative nutzen. Sie fördert die Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung regulär mit 25 Prozent, finanzschwache Kommunen und Antragsteller aus Braunkohlerevieren erhalten 40 Prozent. Ein reiner Leuchtmitteltausch ist ausgeschlossen, eine Steuer- und Regelungstechnik ist Pflicht. Weil die Mindestzuwendung bei 10.000 Euro liegt, lohnt sich der Antrag bei 25 Prozent Förderquote erst ab rund 40.000 Euro förderfähigen Ausgaben. Die folgende Übersicht fasst den Stand für Nichtwohngebäude zusammen.

RegelungStand 2026BetrifftRelevant für die Beleuchtung
BEG EM Innenbeleuchtung (BAFA)Für Anträge ab 21.07.2026 entfallenNichtwohngebäude, bisher Unternehmen, Kommunen und OrganisationenAnträge vor dem Stichtag laufen nach der bisherigen Richtlinie weiter
Kommunalrichtlinie, Nr. 4.2.325 % Zuschuss, 40 % für finanzschwache Kommunen und BraunkohlereviereKommunen, kommunale Unternehmen, Vereine, BildungseinrichtungenMind. 100 lm/W, L80 bei 50.000 h, Ra mind. 80, Steuerung Pflicht, kein reiner Leuchtmitteltausch, Mindestzuwendung 10.000 Euro
§ 56 GModG, GebäudeautomationPflicht bis 31.12.2029Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage über 70 kWMonitoring und automatische Beleuchtungssteuerung, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
§ 40 GModG, MindeststandardsAb 01.01.2027, Sanierungsschwellen ab 2030 und 2033Energetisch schlechteste bestehende NichtwohngebäudeEingebaute Beleuchtung zählt zum Jahres-Primärenergiebedarf
Stand September 2026. Förderbedingungen und Übergangsregeln ändern sich teils kurzfristig. Prüfen Sie vor Planung und Antrag den aktuellen Richtlinienstand.

 

Lichtberechnung als Grundlage für jeden Nachweis

Ob eine neue Anlage die geforderten Wartungswerte der Beleuchtungsstärke, die Blendungsbegrenzung und die Gleichmäßigkeit erreicht, lässt sich nur mit einer Lichtberechnung belegen. Sie ist auch die Basis für einen Antrag nach der Kommunalrichtlinie, deren technischer Annex unter anderem eine Systemlichtausbeute von mindestens 100 lm/W, einen Lichtstromerhalt von L80 bei 50.000 Betriebsstunden und eine Farbwiedergabe von mindestens Ra 80 verlangt. Aus der Berechnung ergibt sich außerdem die künftige Anschlussleistung. Zusammen mit den Betriebsstunden aus der Bestandsaufnahme lässt sich der Verbrauch damit schon vor der Vergabe belastbar abschätzen.

Steuerung wird zur Pflichtausstattung

Nach § 56 GModG müssen Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage von mehr als 70 kW Nennleistung bis zum 31. Dezember 2029 mit Monitoringtechnik und einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bisher lag die Schwelle bei 290 kW. Damit sind deutlich mehr Büro- und Verwaltungsgebäude, Schulen und Gewerbeimmobilien betroffen. Wer heute Leuchten ohne steuerbare Betriebsgeräte einbaut, riskiert eine zweite Nachrüstung innerhalb weniger Jahre. Präsenz- und tageslichtabhängige Regelung senken den Verbrauch im Alltag. Eine Konstantlichtregelung gleicht zusätzlich aus, dass eine neue Anlage wegen des Wartungsfaktors anfangs heller ist als nötig, und spart genau in dieser Phase Energie.

Wartungsstrategie von Anfang an festlegen

DIN EN 12464-1 verlangt, dass der Planer einen Wartungsfaktor festlegt und einen Wartungsplan dokumentiert. Der Wartungsfaktor bestimmt, wie viel Lichtreserve die Anlage beim Einbau mitbringt, damit die Werte auch nach Jahren noch eingehalten werden. Bei LED-Anlagen fallen im Betrieb meist die Betriebsgeräte aus, seltener die LED-Module selbst. Leuchten mit austauschbaren Modulen und Betriebsgeräten lassen sich deshalb deutlich wirtschaftlicher instand halten. Betriebsgeräte nach dem DALI-Standard D4i liefern zudem Daten zu Betriebsstunden, Temperatur und Störungen an die Gebäudeautomation, sodass sich Wartung planen lässt, bevor ganze Leuchtengruppen ausfallen. Lassen Sie sich vom Hersteller außerdem die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zusichern, damit Lichtfarbe und Lichtstrom beim späteren Tausch zum Bestand passen.

Wirtschaftlichkeit, Norm und Komfort in einer Rechnung

Eine belastbare Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezieht Energie, Wartung, Ausfälle, eine mögliche Förderung und die gesetzlichen Fristen über die gesamte Nutzungsdauer ein. Ab 2027 kommen gestufte Mindeststandards für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude hinzu, in deren Primärenergiebedarf auch die eingebaute Beleuchtung einfließt. Eine gut geplante LED-Anlage mit Steuerung verbessert also auch die Energiebilanz des Gebäudes. Normkonformität und Nutzerkomfort gehören dabei in dieselbe Rechnung. Eine Anlage, die blendet oder zu dunkel ist, wird nachgebessert oder von den Nutzern umgangen, und beides kostet Geld.

Fazit

Eine LED-Sanierung im Nichtwohngebäude ist 2026 mehr als der Austausch von Leuchten. Mit dem Wegfall der BEG-Förderung für Innenbeleuchtung und der erweiterten Pflicht zur Beleuchtungssteuerung entscheiden Lichtberechnung, Regelung und Wartungskonzept darüber, ob sich die Investition über die Nutzungsdauer trägt. Kommunale Träger sollten die Kommunalrichtlinie früh einplanen, Unternehmen die Fristen des GModG. IET-Berlin begleitet solche Modernisierungen als Fachplaner und stimmt Beleuchtung, Steuerung und Gebäudeautomation aufeinander ab.

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