Kurz gesagt:
- Bei Neubauten benötigen Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen Leitungsinfrastruktur überall; Nichtwohngebäude mit mehr als sechs brauchen sie an jedem dritten Platz und mindestens einen Ladepunkt.
- Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhalten; Eingriffe in die Parkplatztechnik können bereits als größere Renovierung gelten.
- Bis spätestens 1. Januar 2025 mussten Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt errichten; mehrere Liegenschaften dürfen gemeinsam zählen.
- Bei größeren Renovierungen greift eine Kostenausnahme, wenn die vorgeschriebene Ausstattung mehr als sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten kosten würde.
- Kleine und mittlere Unternehmen sind bei Nichtwohngebäuden nur ausgenommen, wenn ihnen das Gebäude gehört und sie es überwiegend selbst nutzen, nicht vermieten.
Geltungsbereich und Zweck des GEIG für Deutschland
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die europäische Gebäuderichtlinie EPBD in deutsches Recht um und verfolgt ein klares Ziel: Gebäude sollen frühzeitig auf Elektromobilität vorbereitet werden, noch bevor ein konkreter Bedarf an Ladepunkten entsteht. Wer heute Leerrohre und Kabeltrassen plant, erspart sich später teure Stemmarbeiten und Eingriffe in fertige Bausubstanz.
§ 1 GEIG definiert den Anwendungsbereich und nennt zugleich eine wichtige Ausnahme: Kleine und mittlere Unternehmen sind von der Pflicht befreit, sofern das Nichtwohngebäude in ihrem Eigentum steht und sie es überwiegend selbst nutzen, wie § 1 GEIG festhält.
Für die Praxis sind vor allem folgende Punkte relevant:
- Das Gesetz gilt für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Immobilien gleichermaßen.
- Übergangsregelungen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt bestehende Gebäude nachrüstungspflichtig werden.
- Die KMU-Ausnahme greift nur bei Eigennutzung, nicht bei Vermietung an Dritte.
Konkrete Neubaupflichten: Was Wohn- und Nichtwohngebäude verpflichtend leisten müssen
Bei Neubauten unterscheidet das Gesetz streng zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden, und die Schwellen fallen unterschiedlich aus. Für Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen schreibt § 6 GEIG vor, dass jeder einzelne Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist, nicht nur ein Teil davon. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen genügt laut § 7 GEIG die Ausstattung jedes dritten Stellplatzes, zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Für die Ausführungsplanung ergeben sich daraus drei Arbeitsschritte:
- Stellplätze zählen und die zutreffende Schwelle (fünf oder sechs) bestimmen.
- Leitungswege für Elektro- und Datenleitungen festlegen, inklusive Leerrohren und Reserveflächen am Zählerplatz.
- Den tatsächlichen Ladepunkt bei Nichtwohngebäuden technisch und räumlich verorten.
Profi-Tipp: Planen Sie den Zählerplatz von Anfang an mit Reserveflächen, auch wenn zunächst nur ein Ladepunkt Pflicht ist, denn eine spätere Erweiterung ist sonst nur mit erheblichem Aufwand möglich.
Wie sich diese Vorgaben konkret in Tiefgaragen und Außenstellplätzen umsetzen lassen, haben wir in unserem Praxisleitfaden zur Vorrüstung ausführlich beschrieben.
Größere Renovierungen und Bestandsgebäude: Wann Nachrüstung fällig wird
Nicht nur Neubauten sind betroffen: Auch eine größere Renovierung kann die Ausstattungspflicht auslösen, und genau hier unterschätzen viele Bauherren den Umfang ihrer Verpflichtungen. Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen verlangt § 8 GEIG, jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Schon Eingriffe in die Elektrik eines Parkplatzes können die Definition einer größeren Renovierung erfüllen, auch wenn die Baumaßnahme auf den ersten Blick klein erscheint.

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen gilt eine eigene Frist: Spätestens nach dem 1. Januar 2025 war mindestens ein Ladepunkt zu errichten, wobei der Eigentümer die Pflicht auch über mehrere Liegenschaften verteilen darf, wenn der Bedarf dadurch gedeckt wird.
Zwei praktische Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Eine Kostenausnahme greift, wenn die Ausstattung mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung ausmachen würde.
- Verwalter sollten Renovierungsmaßnahmen frühzeitig auf GEIG-Relevanz prüfen, bevor Handwerkerverträge unterschrieben werden.
Fördermöglichkeiten und praktische Beispiele für Mehrfamilienhäuser haben wir in unserem Beitrag zur Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus zusammengestellt.
Technische Mindestanforderungen: Leitungsinfrastruktur, Vorverkabelung und Messkonzept
§ 4 GEIG beschreibt, was unter Leitungsinfrastruktur konkret zu verstehen ist: geeignete Leitungsführungen für Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichend Platz für Zähler, intelligente Messsysteme und notwendige Schutzelemente. Die Ausführung muss dabei den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wie der vollständige Gesetzestext festhält.
Für Tiefgaragen und Außenstellplätze empfehlen sich folgende Maßnahmen:
- Leerrohre und Kabelpritschen so dimensionieren, dass spätere Ladepunkte ohne Aufbruch der Bodenplatte nachgerüstet werden können.
- Zugänge und Schächte für künftige Erweiterungen bereits in der Rohbauphase einplanen.
- Reserven für intelligente Messsysteme am Zählerplatz einkalkulieren, nicht erst bei der tatsächlichen Installation.
Profi-Tipp: Dokumentieren Sie Platzreserven für Zählerplätze und vorgesehene Schutzrohrtrassen bereits in der Ausführungsplanung, damit spätere Nachrüstungen kostengünstig bleiben.
Quartierslösungen, Unternehmererklärung und Ausnahmen praktisch erklärt
Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, müssen die GEIG-Pflichten nicht zwingend einzeln erfüllen. § 12 GEIG erlaubt Vereinbarungen zur gemeinsamen Ausstattung mit Lade- und Leitungsinfrastruktur, verlangt dafür aber eine nachvollziehbare Dokumentation oder schriftliche Vereinbarung, wie § 12 GEIG klarstellt.
Bei solchen Quartierslösungen sollten folgende Aspekte vertraglich geregelt sein:
- Leitungsführung und Nutzungsrechte zwischen den beteiligten Eigentümern.
- Zuständigkeiten für Betrieb, Wartung und spätere Erweiterungen.
- Eine technische Gesamtplanung, die Zähler- und Lastmanagementanforderungen aller Beteiligten berücksichtigt.
Die Unternehmererklärung dient dem Nachweis gegenüber Behörden, dass eine Ausnahme, etwa die KMU-Regelung bei Eigennutzung, tatsächlich greift, und sollte entsprechend sorgfältig dokumentiert werden.
Praktische Schritte: So gehen Bauherren und Verwalter vor, um GEIG-konform zu planen
Eine strukturierte Vorgehensweise erspart Bauherren und Verwaltern spätere Überraschungen bei Abnahme oder Behördenprüfung.
- Bestandsaufnahme durchführen: Stellplätze zählen, Eigentumsverhältnisse klären und die zutreffende Schwelle bestimmen.
- Technische Vorplanung erstellen: Vorverkabelungsspezifikation, Leistungsbedarf, Zählerplatz und Abstimmung mit dem Netzbetreiber festlegen.
- Dokumentation sichern: Behördenkommunikation, Fristenkontrolle und mögliche Fördermittel frühzeitig prüfen.
Profi-Tipp: Stimmen Sie den Netzanschluss schon in der Vorplanung mit dem zuständigen Netzbetreiber ab, denn Kapazitätsengpässe zeigen sich sonst erst kurz vor der Fertigstellung.
Wer die Genehmigungsdokumentation strukturiert aufbauen möchte, findet in unserer Beschreibung zur Genehmigungsplanung die passenden Arbeitsschritte für Leistungsphase 4.
Kurzkommentar: Prioritäten und Chancen bei GEIG-Projekten
Aus unserer Planungspraxis bei IET-Berlin sehen wir das GEIG nicht als isolierte Pflicht, sondern als Ausgangspunkt für eine durchdachte Gesamtplanung. Wer die Netzprüfung früh ansetzt und die Integration von Photovoltaik mitdenkt, vermeidet teure Nachbesserungen und schafft ein Gebäude, das für künftige Anforderungen bereits vorbereitet ist.
— Alexander Blau
Wie wir bei der Umsetzung Ihrer GEIG-Pflichten unterstützen
Wir begleiten Bauherren, Planer und Immobilienverwalter durch den gesamten Weg von der ersten Bestandsaufnahme bis zur fertigen Anlage. Unsere Leistungen reichen von der Grundlagenermittlung über Vor-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung bis zur Beratung zu Energiemanagement und Ladeinfrastruktur, abgestimmt auf die jeweilige Gebäudesituation.

- In der Grundlagenermittlung klären wir Stellplatzzahlen, Eigentumsverhältnisse und die zutreffenden GEIG-Schwellen für Ihr Projekt.
- In der Genehmigungsplanung bereiten wir die erforderliche Dokumentation für Behörden und Netzbetreiber vor.
- In der Beratung zur Ladeinfrastruktur entwickeln wir ein technisches Konzept, das Vorverkabelung, Zählerplatz und spätere Erweiterungen zusammenbringt.
Betriebswirtschaftliche Fragen zur Abrechnung von Ladevorgängen in Nichtwohngebäuden lassen sich ergänzend über praxisnahe Hinweise zur Verrechnung von Ladekosten einordnen.
Vereinbaren Sie ein Erstgespräch über unsere Grundlagenermittlung, um die für Ihr Gebäude geltenden Pflichten und den passenden Planungsweg zu klären.
FAQ
Was ist GEIG-Pflicht?
Die GEIG-Pflicht verpflichtet Eigentümer bestimmter Neubauten und Bestandsgebäude, ab festgelegten Stellplatzschwellen Leitungsinfrastruktur und teilweise auch Ladepunkte einzurichten. Die konkrete Ausgestaltung hängt davon ab, ob es sich um ein Wohngebäude, ein Nichtwohngebäude oder eine Renovierung handelt, wie § 1 GEIG festlegt.
Welche Änderungen gibt es im GEIG ab 2027?
Die diskutierte Novelle soll den Anwendungsbereich erweitern und die Vorverkabelungspflichten verschärfen, mit geplantem Inkrafttreten für 2027. Fachbeiträge heben vor allem die Ausweitung auf weitere Gebäudekategorien und früher greifende Schwellen hervor, wie die Einordnung zur GEIG-Novelle beschreibt.
Was ist die aktuelle Situation des GEIG?
Aktuell gelten die bestehenden Schwellen für Neubau, Renovierung und Bestand unverändert fort, während die Novelle 2026/2027 im Gesetzgebungsprozess weiter diskutiert wird. Bauherren und Verwalter sollten daher beide Zeitebenen im Blick behalten: die geltende Rechtslage und die absehbaren Verschärfungen.
Wann ist das GEIG in Kraft getreten?
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen galt eine Frist bis spätestens 1. Januar 2025 zur Errichtung mindestens eines Ladepunkts, wie der vollständige Gesetzestext regelt. Für Neubauten gelten die Pflichten bereits ab Planungsbeginn, unabhängig von dieser Bestandsfrist.
Quellen
- § 1 GEIG — Anwendungsbereich — Gesetze im Internet
- § 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen — lxGesetze
- Update E‑Mobilität: Novellierung des GEIG — PwC Blog

