Was ein belastbares Leistungsverzeichnis leisten muss
Für öffentliche Auftraggeber gibt § 7 VOB/A den Maßstab vor. Die Leistung ist so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bieter sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Ungewöhnliche Wagnisse dürfen dem Auftragnehmer nicht aufgebürdet werden, und die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der jeweiligen ATV sind zu beachten. Private Bauherren sind daran nicht gebunden, fahren mit diesem Maßstab aber ebenfalls am sichersten.
Für Elektroarbeiten ist die ATV DIN 18382 in der Ausgabe von 2023 maßgeblich. Nebenleistungen gehören danach auch ohne Erwähnung zur Vertragsleistung, Besondere Leistungen müssen ausdrücklich im LV stehen. Neu aufgenommen wurde eine genaue Aufzählung der Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung übergibt, darunter Schnittstellenlisten, Kabel- und Leistungsaufnahmelisten bauseits beigestellter Komponenten und Vorgaben zum Bezeichnungskonzept. Ebenso ist geregelt, welche Dokumentation der Auftragnehmer spätestens mit dem Abnahmeverlangen vorlegt. Ein LV, das auf diese Listen abgestimmt ist, nimmt vielen späteren Diskussionen die Grundlage.
Typische Schwächen mit Folgen für Ausführung und Abrechnung
Die meisten Konflikte entstehen an wiederkehrenden Stellen. Pauschale Formulierungen wie komplett, betriebsfertig oder einschließlich aller Nebenarbeiten ersetzen keine Leistungsbeschreibung und werden spätestens bei der Abrechnung unterschiedlich ausgelegt. Mengen, die im Bestand ohne belastbare Aufnahme geschätzt wurden, verschieben sich auf der Baustelle erheblich. Bei öffentlichen Vergaben ist die Leistung zudem grundsätzlich produktneutral zu beschreiben, Leitfabrikate brauchen eine sachliche Begründung. Die folgende Übersicht zeigt typische Konstellationen.
| Schwachstelle | Was im LV fehlt | Typische Folge |
| Pauschaltexte | Konkreter Leistungsinhalt und eindeutige Abrechnungseinheit | Auslegungsstreit bei Aufmaß und Abrechnung |
| Anschluss von Haustechnik und Gebäudeautomation | Wer Kabel liefert, anschließt und in Betrieb nimmt | Leistung doppelt oder gar nicht angeboten |
| Durchbrüche und Brandabschottungen | Zuständigkeit für Bohrungen und die Abschottung von Kabeldurchführungen | Nachträge, offene Abschottungen bei der Abnahme |
| Arbeiten im Bestand | Bauabschnitte, Umschlüsse, Provisorien und Zeitfenster im laufenden Betrieb | Nachträge für Mehraufwand, längere Bauzeit |
| Dokumentation und Prüfungen | Umfang der Revisionsunterlagen, Messprotokolle und Sachverständigenprüfungen | Verzögerte Abnahme, unvollständige Übergabe |
| Wartung | Leistungsumfang, Laufzeit und zugrunde liegendes Regelwerk | Anlagen ohne Wartung ab Übergabe, verkürzte Mängelhaftung |
Schnittstellen zu anderen Gewerken früh festlegen
Kaum ein Gewerk hat so viele Berührungspunkte wie die Elektrotechnik. Pumpen, Ventilatoren und Brandschutzklappen der Haustechnik, Aufzüge, automatische Türen, Rauchabzugsanlagen, Gebäudeautomation und Photovoltaik brauchen Strom, Steuersignale oder Meldungen. Für jeden dieser Punkte muss vor der Ausschreibung feststehen, wer liefert, wer montiert, wer anschließt, wer in Betrieb nimmt und wer dokumentiert. Das wirksamste Werkzeug dafür ist eine gewerkeübergreifende Schnittstellenliste, die in alle betroffenen Leistungsverzeichnisse übernommen wird. Die HOAI sieht beim Fachplaner in der Leistungsphase 6 nur das Mitwirken an dieser Abstimmung vor, die Koordination liegt beim Objektplaner. Umso wichtiger ist, dass der Elektroplaner seine Seite der Schnittstellen vollständig und frühzeitig einbringt.
Wartungsleistungen schon in der Ausschreibung mitdenken
Die Wartung ist in der Leistungsphase 6 ausdrücklich Teil der Grundleistung, soweit sie auf bestehenden Regelwerken beruht. Als Grundlage dienen etwa die Vertragsmuster des AMEV und die VDMA-Einheitsblätter 24186. Nur Wartungsleistungen, die davon abweichen, sind eine Besondere Leistung. Für die Elektrotechnik hat das eine handfeste Folge. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Teilen elektrotechnischer Anlagen, deren Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktion hat, auf zwei Jahre, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung für diesen Zeitraum nicht überträgt. Wer die Wartung gemeinsam mit der Bauleistung ausschreibt, erhält also die volle Frist, bekommt Wartungspreise im Wettbewerb und vermeidet den späteren Streit, ob ein Schaden ein Mangel oder ein Wartungsversäumnis ist. Bei Sicherheitsbeleuchtung oder Brandmeldeanlagen, die ab Inbetriebnahme regelmäßig geprüft werden müssen, ist eine lückenlose Betreuung ohnehin Pflicht des Betreibers.
Was Lücken im LV kosten
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 6 VOB/B Anspruch auf besondere Vergütung, sofern er ihn vor Beginn der Ausführung ankündigt. Der Preis dafür entsteht außerhalb des Wettbewerbs. Die reinen Kosten der Leistung hätte der Bauherr zwar ohnehin tragen müssen. Mehrpreise gegenüber einem Wettbewerbsangebot, längere Bauzeiten und Störungen im Ablauf belasten jedoch das Projekt und können auf den Planer zurückfallen. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fazit
Ein gutes Leistungsverzeichnis ist das Ergebnis sauberer Vorarbeit aus Bestandsaufnahme, Ausführungsplanung und Schnittstellenabstimmung. Wer Leistungsgrenzen, Dokumentation und Wartung schon in der Ausschreibung klar regelt, bekommt vergleichbare Angebote, eine ruhigere Ausführung und eine Anlage, die ab dem ersten Betriebstag betreut ist. IET-Berlin erstellt Leistungsverzeichnisse für Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnik auf dieser Grundlage und stimmt die Schnittstellen früh mit den übrigen Planungsbeteiligten ab.

