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Vergabe von Planungsleistungen Elektrotechnik: Leitfaden 2026

Wer die elektrotechnische Fachplanung für einen Neubau, einen Umbau oder eine Sanierung vergibt, entscheidet über weit mehr als ein Honorar. Mit dem Planungsvertrag werden Leistungsumfang, Schnittstellen, Haftung und letztlich die Qualität der gesamten Starkstrom-, Fernmelde- und Sicherheitstechnik festgelegt. Öffentliche Auftraggeber sind dabei an GWB, VgV und Landesvergaberecht gebunden, private Bauherren an die vertraglichen Regeln, die sie selbst setzen. Dieser Leitfaden zeigt, nach welchen Vorschriften Planungsleistungen der Elektrotechnik vergeben werden, wie der Leistungsumfang nach HOAI sauber beschrieben wird, welche Verfahren in Betracht kommen und an welchen Stellen in der Praxis die meisten Nachträge und Honorarstreitigkeiten entstehen.

gutachter
IET-Berlin
Elektroplanung klar vergeben
IET-Berlin plant elektrotechnische Anlagen und koordiniert Projekte, damit Leistungsumfang und Schnittstellen frühzeitig berücksichtigt werden.

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TL;DR

  • Die Elektrotechnik ist nach HOAI Teil der Technischen Ausrüstung. Kern sind die Anlagengruppen 4 (Starkstrom), 5 (Fernmelde- und Informationstechnik) und 6 (Förderanlagen).
  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte vergeben öffentliche Auftraggeber Planungsleistungen nach den Sondervorschriften der VgV für Architekten- und Ingenieurleistungen, in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
  • Die Objektüberwachung (LPH 8) macht mit 35 Prozent den größten Honoraranteil aus, die Ausführungsplanung (LPH 5) folgt mit 22 Prozent.
  • Die häufigste Fehlerquelle ist ein unklar beschriebenes Bausoll, insbesondere an den Schnittstellen zu den übrigen TGA-Gewerken.
  • Die stufenweise Beauftragung begrenzt das Risiko des Auftraggebers, setzt aber eindeutige vertragliche Regeln zur Weiterbeauftragung voraus.

Was zur Fachplanung Elektrotechnik gehört

Bevor eine Vergabe vorbereitet wird, muss feststehen, was überhaupt vergeben wird. Die HOAI ordnet die Elektrotechnik dem Leistungsbild Technische Ausrüstung zu. Nach § 53 HOAI umfasst die Technische Ausrüstung die Fachplanungen für Objekte und gliedert sich in Anlagengruppen. Für die Elektrotechnik sind vor allem drei maßgeblich:

  • Anlagengruppe 4, Starkstromanlagen: Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Eigenstromversorgung, Niederspannungsschaltanlagen, Installations- und Beleuchtungsanlagen, Blitzschutz und Erdung.
  • Anlagengruppe 5, Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: Telekommunikations- und Datennetze, Such- und Signalanlagen, Brandmelde- und Alarmierungstechnik, Zutrittskontrolle und Videoüberwachung.
  • Anlagengruppe 6, Förderanlagen: Aufzüge, Fahrtreppen und vergleichbare Anlagen, deren elektrische Einbindung regelmäßig in der Verantwortung des Elektroplaners liegt.

Hinzu kommt in vielen Projekten die Anlagengruppe 8, Gebäudeautomation. Je nach Projektorganisation wird sie dem Elektroplaner, dem Planer der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik oder einem eigenen Fachplaner zugeordnet. Genau diese Zuordnung ist vor der Vergabe verbindlich zu klären. Bleibt offen, wer etwa die Einspeisung der Lüftungsgeräte, die Brandfallsteuerung oder die Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage plant, entstehen später Lücken oder Doppelleistungen, die regelmäßig in Nachtragsforderungen münden.

Der Rechtsrahmen oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte

Für öffentliche Auftraggeber richtet sich die Vergabe von Planungsleistungen zunächst nach dem geschätzten Auftragswert. Das Kartellvergaberecht des GWB gilt nach § 106 GWB für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Diese Werte werden auf europäischer Ebene in regelmäßigen Abständen angepasst. Auftraggeber sollten daher stets den Wert zugrunde legen, der bei Einleitung des Verfahrens gilt, und die Schätzung im Vergabevermerk dokumentieren.

Auftragswertschätzung

Die Auftragswertschätzung ist einer der häufigsten Fehlergründe. Grundlage ist das voraussichtliche Gesamthonorar über alle beabsichtigten Leistungsphasen, einschließlich optionaler Stufen und Besonderer Leistungen. Wer nur die zunächst beauftragte Stufe ansetzt, unterschätzt den Auftragswert und riskiert eine fehlerhafte Verfahrenswahl. Nach der Auslegungshilfe des Bundes zum reformierten Vergaberecht sind Bau- und Planungsleistungen bei der Schätzung des Auftragswerts nicht zusammenzurechnen, wenn sie getrennt vergeben werden. Ob verschiedene Planungsleistungen eines Vorhabens, etwa Objektplanung, Tragwerksplanung und Elektroplanung, zu addieren sind, wurde in den vergangenen Jahren rechtlich neu bewertet. Diese Frage ist im Einzelfall anhand der aktuellen Fassung von § 3 VgV und der Rechtsprechung zu prüfen. Die Abwägung gehört in die Hand der Vergabestelle oder eines im Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Verfahrensarten im Überblick

Oberhalb der Schwellenwerte enthält die VgV in Abschnitt 6 besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen. Da sich die technische Lösung bei komplexen Bauvorhaben vorab nicht erschöpfend beschreiben lässt, ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV der Regelfall. Daneben sieht die Verordnung Planungswettbewerbe vor. Für die Elektrotechnik finden sie allerdings selten eigenständig statt, sondern meist im Rahmen eines Generalplanerwettbewerbs.

BereichRechtsgrundlageÜbliches VerfahrenTypische Konstellation
Oberhalb EU-SchwellenwertGWB, VgV (Abschnitt 6)Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbNeubau Schule, Klinik, Verwaltungsbau
Unterhalb EU-SchwellenwertHaushaltsrecht, UVgO, LandesvergabegesetzeBeschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe, Direktauftrag nach WertgrenzenSanierung, kleinere Erweiterung
Private AuftraggeberWerkvertragsrecht, HOAI als HonorargrundlageAngebotsvergleich, VerhandlungGewerbeimmobilie, Wohnungsbau

Im Unterschwellenbereich gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regeln. In Berlin und Brandenburg sind neben den Haushaltsordnungen die jeweiligen Landesvergabegesetze und Ausführungsvorschriften zu beachten, die eigene Wertgrenzen und Dokumentationspflichten festlegen. Für Auftraggeber, die regelmäßig in mehreren Ländern bauen, lohnt eine projektbezogene Prüfung, weil sich Wertgrenzen und Verfahrensbezeichnungen unterscheiden.

Fachlos oder Generalplanerpaket

Eine zentrale Weichenstellung ist die Frage, ob die Elektroplanung als eigenes Fachlos oder gemeinsam mit anderen Planungsdisziplinen vergeben wird. Das GWB enthält hierfür einen klaren Grundsatz: Nach § 97a GWB sind Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. Mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Für die Elektrotechnik ergeben sich daraus drei verbreitete Modelle:

  1. Fachlos Elektrotechnik (Anlagengruppen 4, 5, 6): Der Auftraggeber beauftragt den Elektroplaner direkt. Vorteil ist der unmittelbare Zugriff auf den Fachplaner, Nachteil der höhere Koordinationsaufwand beim Auftraggeber oder dessen Projektsteuerung.
  2. Fachlos TGA gesamt: Elektro- und Versorgungstechnik werden gemeinsam vergeben. Die Schnittstellen zwischen den Gewerken liegen dann innerhalb eines Auftrags, was die Abstimmung vereinfacht.
  3. Generalplanung: Objektplanung und alle Fachplanungen liegen bei einem Auftragnehmer, der die Fachplaner als Nachunternehmer einbindet. Bei öffentlichen Auftraggebern bedarf eine solche Gesamtvergabe der Begründung im Vergabevermerk.

Welches Modell geeignet ist, hängt von der Leistungsfähigkeit der Bauherrenorganisation ab. Eine kommunale Baubehörde mit eigener Projektleitung kann Fachlose gut steuern, während ein Projektentwickler ohne technische Abteilung eher von gebündelter Verantwortung profitiert. Wie sich die Aufgaben von Fachplanung und Steuerung abgrenzen, beschreibt IET-Berlin im Beitrag Wo die Elektroplanung aufhört und die Projektsteuerung anfängt.

Leistungsumfang nach HOAI präzise festlegen

Das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung ist in § 55 HOAI in neun Leistungsphasen gegliedert. Jede Phase ist mit einem Prozentsatz des Gesamthonorars bewertet. Diese Gewichtung hilft Auftraggebern, das Budget den Projektstufen zuzuordnen, und zeigt zugleich, wo die Verantwortung des Planers am größten ist.

LeistungsphaseInhaltAnteil am Honorar
LPH 1Grundlagenermittlung2 %
LPH 2Vorplanung9 %
LPH 3Entwurfsplanung17 %
LPH 4Genehmigungsplanung2 %
LPH 5Ausführungsplanung22 %
LPH 6Vorbereitung der Vergabe7 %
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe5 %
LPH 8Objektüberwachung35 %
LPH 9Objektbetreuung1 %

Die Verteilung macht deutlich, dass mehr als die Hälfte des Honorars auf Ausführungsplanung und Objektüberwachung entfällt. Wer diese Phasen nicht oder nur eingeschränkt beauftragt, spart Honorar, verlagert aber Koordinations- und Kontrollaufgaben auf den Auftraggeber oder die ausführende Firma. Eine ausführliche Darstellung der Inhalte jeder Phase bietet der Beitrag Leistungsphasen Elektrotechnik: Der HOAI-Fahrplan für Bauherren.

Sonderfall Ausführungsplanung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Leistungsphase 5. Nach § 55 Abs. 2 HOAI ist sie mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, wenn das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder die Prüfung der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird. Der Abschlag wirkt auf den ersten Blick wie eine Einsparung. Tatsächlich fehlen dann jedoch genau jene Leistungen, mit denen Kollisionen zwischen Kabeltrassen, Lüftungskanälen und Tragwerk vor Baubeginn aufgedeckt werden. Im Vertrag ist daher präzise festzuhalten, welche dieser Koordinationsleistungen enthalten sind und wer sie andernfalls erbringt. Was in der Ausführungsplanung konkret geschuldet wird, sollte bereits in der Leistungsbeschreibung der Vergabe stehen.

Abgestimmte Kabeltrasse neben Lüftung und Tragwerk

Grundleistungen und Besondere Leistungen

Neben den Grundleistungen sieht die HOAI Besondere Leistungen vor, etwa Energiekonzepte, Lastgang- und Netzanalysen, die Planung von Photovoltaikanlagen oder Ladeinfrastruktur sowie Bestandsaufnahmen bei Umbauten. Diese Leistungen sind nicht automatisch im Honorar enthalten und müssen gesondert beschrieben und vereinbart werden. Welche Leistungen zum Pflichtumfang gehören und welche zusätzlich vergütet werden dürfen, erläutert IET-Berlin im Beitrag Was der Elektroplaner schuldet und was extra berechnet werden darf.

Stufenweise Beauftragung als Instrument der Risikosteuerung

In der Praxis öffentlicher Auftraggeber ist die stufenweise Beauftragung die Regel: Zunächst werden etwa die LPH 1 bis 3 beauftragt, die weiteren Phasen werden als Option vereinbart. Das dient nicht nur der Budgetkontrolle, sondern auch dem Risikomanagement. Ist die Zielsetzung eines Projekts noch nicht ausgereift, etwa bei einem Neubau mit anspruchsvollen energetischen Anforderungen, kann der Auftraggeber nach der Vorplanung oder der Entwurfsplanung entscheiden, ob er das Projekt mit demselben Planer fortsetzt.

Damit dieses Instrument trägt, muss der Vertrag drei Punkte eindeutig regeln:

  • Leistungspflichten je Stufe: Welche Grundleistungen und Besonderen Leistungen gehören zu welcher Stufe, und mit welchem Ergebnis endet sie?
  • Weiterbeauftragung: Ein Anspruch des Planers auf Beauftragung weiterer Stufen besteht nicht automatisch. Der Vertrag sollte festlegen, ob und unter welchen Bedingungen abgerufen wird, und eine Frist für den Abruf vorsehen.
  • Honorar und Bindung: Der Planer sollte für einen definierten Zeitraum an sein Angebot für spätere Stufen gebunden sein. Regelungen zur Anpassung bei längeren Unterbrechungen vermeiden spätere Streitigkeiten.

Für den Auftragswert ist die stufenweise Beauftragung unerheblich: Optionale Stufen sind bei der Schätzung mitzurechnen, auch wenn sie später nicht abgerufen werden.

Eignung und Zuschlag: nach welchen Kriterien ausgewählt wird

Planungsleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Im Teilnahmewettbewerb prüft der Auftraggeber die Eignung, typischerweise anhand von Berufsqualifikation, Referenzen vergleichbarer Projekte, personeller Ausstattung und Berufshaftpflichtversicherung. In der Verhandlungsphase entscheiden dann die Zuschlagskriterien, bei denen der Preis meist nur ein Kriterium unter mehreren ist.

Bewährte Zuschlagskriterien für die Elektroplanung sind:

  • Qualifikation und Erfahrung des konkret eingesetzten Projektteams, nicht nur des Büros,
  • das Konzept zur Projektabwicklung, insbesondere zur Koordination mit der Objektplanung und den übrigen TGA-Gewerken,
  • Ansätze zu Energieeffizienz, Photovoltaik, Speicher und Ladeinfrastruktur,
  • Präsenz auf der Baustelle während der Objektüberwachung,
  • Honorarangebot einschließlich Nebenkosten und Besonderer Leistungen.

Auftraggeber sollten die Gewichtung vorab bekanntgeben und die Bewertungsmaßstäbe so formulieren, dass Präsentationen der Bieter nachvollziehbar bewertet werden können. Unklare Wertungsmatrizen sind ein häufiger Anlass für Rügen und Nachprüfungsverfahren.

Neutralität: Planung und Ausführung trennen

Bei der Elektrotechnik verschwimmt die Grenze zwischen Planung, Lieferung und Bauleistung leichter als in anderen Gewerken, etwa wenn Hersteller Planungsleistungen für ihre Systeme anbieten oder Installationsbetriebe die Ausführungsplanung gleich mitliefern. Die VgV sieht in § 73 Abs. 3 vor, dass Architekten- und Ingenieurleistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden sollen. Die anschließende Ausführung wird als Bauleistung nach der VOB/A vergeben.

Diese Trennung schützt den Auftraggeber. Nur ein herstellerneutraler Fachplaner erstellt ein Leistungsverzeichnis, das echten Wettbewerb unter den ausführenden Firmen zulässt, und nur ein unabhängiger Objektüberwacher prüft deren Leistungen ohne eigenes wirtschaftliches Interesse. Für die Ausschreibung der Bauleistung selbst bietet der Leitfaden zum Ausschreibungsprozess Elektrotechnik eine Übersicht Schritt für Schritt.

Typische Fehler bei der Vergabe

Aus der Praxis öffentlicher und privater Projekte lassen sich wiederkehrende Fehler benennen, die Termine, Kosten und Haftung unmittelbar betreffen:

  1. Unklares Bausoll: Eine zu vage Leistungsbeschreibung führt im Projektverlauf fast zwangsläufig zu Nachträgen und Honorarstreitigkeiten. Gerade bei der Elektrotechnik greifen die Kostengliederung nach DIN 276 und die HOAI-Leistungsbilder komplex ineinander.
  2. Ungeklärte Schnittstellen: Wer plant die Einspeisung der Gebäudetechnik, die Brandfallsteuerung, die Gebäudeautomation? Eine Schnittstellenliste gehört in die Vergabeunterlagen.
  3. Falsche Auftragswertschätzung: Optionen, Besondere Leistungen und Nebenkosten werden nicht berücksichtigt.
  4. Abschläge ohne Folgenabschätzung: Gestrichene Koordinationsleistungen in LPH 5 verlagern Kollisionsrisiken auf die Baustelle.
  5. Fehlende Regeln zur Weiterbeauftragung: Stufenverträge ohne Abruffristen und Bindungsregeln erzeugen Unsicherheit auf beiden Seiten.
  6. Vernachlässigte Objektüberwachung: Die Phase mit dem größten Honoraranteil wird gekürzt, obwohl gerade dort Mängel an Installation, Brandschutz und Dokumentation erkannt werden.

Die Vergabe in sieben Schritten

Unabhängig davon, ob ein öffentlicher oder ein privater Auftraggeber vergibt, hat sich folgender Ablauf bewährt:

  1. Bedarf klären: Nutzung, Ausstattungsstandard, Energieziele und Anlagengruppen festlegen; bei Bestandsgebäuden den Zustand der vorhandenen Anlagen erheben.
  2. Organisationsmodell wählen: Fachlos, TGA-Paket oder Generalplanung, jeweils mit Begründung.
  3. Auftragswert schätzen: Gesamthonorar über alle Stufen und Besonderen Leistungen ermitteln und dokumentieren.
  4. Leistungsbeschreibung erstellen: Leistungsphasen, Stufen, Besondere Leistungen und Schnittstellen eindeutig beschreiben.
  5. Verfahren durchführen: Bekanntmachung, bei EU-Verfahren mit den einschlägigen CPV-Codes für Ingenieurdienstleistungen, danach Teilnahmewettbewerb und Angebotsphase.
  6. Verhandeln und werten: Präsentation der Bieter, Wertung nach den bekanntgegebenen Kriterien, Dokumentation im Vergabevermerk.
  7. Vertrag schließen: Honorarvereinbarung, Stufenregelung, Termine, Versicherung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers festhalten.

Unsere Perspektive auf die Vergabe der Elektroplanung

In unseren Projekten in Berlin, Brandenburg und bundesweit erleben wir, dass über den Erfolg einer Elektroplanung häufig schon vor dem ersten Strich entschieden wird, nämlich in der Leistungsbeschreibung der Vergabe. Wo Schnittstellen, Besondere Leistungen und die Rolle der Objektüberwachung klar beschrieben sind, verlaufen Planung und Bau ruhig. Wo sie offen bleiben, wird jede Unklarheit später zu einer Frage von Kosten und Haftung.

Unsere Empfehlung an Bauherren, Architekten und Vergabestellen lautet deshalb, die Elektrotechnik nicht als Anhängsel der Objektplanung zu behandeln. Moderne Gebäude verbinden Energieversorgung, Photovoltaik, Ladeinfrastruktur, Sicherheits- und Informationstechnik zu einem System. Ein tragfähiges Energiekonzept entsteht in der Grundlagenermittlung und Vorplanung, nicht erst auf der Baustelle. Wir raten zudem davon ab, Koordinationsleistungen der Ausführungsplanung oder die Präsenz in der Objektüberwachung aus Kostengründen zu kürzen: Die vermeintliche Einsparung beim Honorar steht regelmäßig in keinem Verhältnis zu den Folgekosten von Kollisionen, Verzögerungen und Mängeln. Schließlich sollte die Neutralität des Fachplaners gegenüber Herstellern und ausführenden Firmen nicht verhandelbar sein.

— Alexander Blau

Elektrotechnische Fachplanung durch IET-Berlin

IET-Berlin übernimmt die elektrotechnische Fachplanung über alle Leistungsphasen: von der Grundlagenermittlung über Genehmigungs- und Ausführungsplanung bis zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, zur Objektüberwachung und zur Objektbetreuung. Ergänzend berät das Team zu Energiemanagement, Photovoltaik und Ladeinfrastruktur. Auftraggeber erhalten technische Pläne, Leistungsverzeichnisse, Kostenkalkulationen sowie die Koordination mit Behörden und ausführenden Firmen aus einer Hand. Wenn Sie eine Vergabe vorbereiten oder ein Angebot für die Elektroplanung Ihres Projekts anfragen möchten, sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Muss die Elektroplanung immer europaweit ausgeschrieben werden?

Nein. Eine EU-weite Vergabe ist für öffentliche Auftraggeber nur erforderlich, wenn der geschätzte Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Darunter gelten Haushaltsrecht, UVgO und Landesvergabegesetze mit eigenen Verfahren und Wertgrenzen. Private Bauherren sind grundsätzlich nicht an das Vergaberecht gebunden, sofern nicht etwa Fördermittelauflagen etwas anderes vorschreiben.

Welche Leistungsphasen sollten mindestens beauftragt werden?

Das hängt vom Projekt ab. Eine Beauftragung ohne Ausführungsplanung und Objektüberwachung verlagert jedoch erhebliche Risiken auf den Auftraggeber. Üblich ist eine stufenweise Beauftragung, bei der die späteren Phasen als Option vereinbart werden, sodass der Auftraggeber flexibel bleibt, ohne die Kontinuität der Planung aufzugeben.

Ist der Preis das wichtigste Zuschlagskriterium?

In der Regel nicht. Planungsleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben, und Kriterien wie die Qualifikation des Teams, das Projektkonzept und die Koordination mit den übrigen Gewerken haben erhebliches Gewicht. Der Preis fließt als ein Kriterium unter mehreren in die Wertung ein.

Darf der Elektroplaner auch die Ausführung übernehmen?

Bei öffentlichen Vergaben sollen Planungsleistungen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden. Planung und Ausführung werden deshalb getrennt vergeben: die Planung nach VgV oder Unterschwellenrecht, die Ausführung als Bauleistung nach VOB/A. Auch private Bauherren profitieren von dieser Trennung, weil sie eine neutrale Leistungsbeschreibung und Überwachung sichert.

Quellen

Empfehlungen

Inhaltsverzeichnis